Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.
HRG § 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule
Hochschulrahmengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.