Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen.
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HStatG 1990 § 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik
Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
Referenzen
- HStatG 1990 § 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken) 2x
- HStatG 1990 § 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter) 1x
- HStatG 1990 § 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken) 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.