Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

HufBeschlV Eingangsformel

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Referenzen

Zitiert von