Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen
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Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur verbracht werden - a)
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zu diagnostischen Zwecken, - b)
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unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder - c)
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zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 2.
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Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung nur - a)
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unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, - b)
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als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder - c)
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zur unschädlichen Beseitigung