HüSalmoV § 24 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten

(1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.

(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit

1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.

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