(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen: - 1.1
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 1.2
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Berufsbildung, - 1.3
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arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, - 1.4
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 1.5
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Hygiene, - 1.6
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Umweltschutz; - 2.
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Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge: - 2.1
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Arbeitsorganisation, - 2.2
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qualitätssichernde Maßnahmen, - 2.3
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betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusammenhänge und Beziehungen, - 2.4
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Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu betreuenden Personen, - 2.5
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Beschaffen und Bewerten von Informationen, - 2.6
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betriebliche Geschäftsvorgänge; - 3.
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Betriebsräume und Betriebseinrichtungen: - 3.1
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Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern, - 3.2
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Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen; - 4.
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hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen: - 4.1
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Speisenzubereitung und Service, - 4.2
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Reinigen und Pflegen von Räumen, - 4.3
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Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes, - 4.4
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Reinigen und Pflegen von Textilien, - 4.5
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Vorratshaltung und Warenwirtschaft; - 5.
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hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen: - 5.1
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personenorientierte Gesprächsführung, - 5.2
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Motivation und Beschäftigung, - 5.3
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Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen; - 6.
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Fachaufgaben im Einsatzgebiet: - 6.1
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betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsangebote, - 6.2
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Kundenorientierung und Marketing, - 6.3
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Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
- 1.
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hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung spezifischer Personengruppen in Privathaushalten, sozialen Einrichtungen oder Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen, - 2.
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erwerbswirtschaftlich orientierte Versorgungs- und Betreuungsleistungen in Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen oder in hauswirtschaftlichen Betrieben.