(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
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die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, - 2.
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die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4), - 3.
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die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, - 4.
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die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum, - 5.
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die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren, - 6.
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der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, - 7.
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die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll, - 8.
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die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung, - 8a.
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die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a, - 9.
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der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, - 10.
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der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a), - 11.
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der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6), - 12.
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der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8), - 13.
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die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94), - 14.
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die Änderung der Satzung.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.