Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 11448/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Beitragsbescheids der Beklagten für das Jahr 2017.
Die Klägerin ist nebenberufliche Fotografin und mit dieser Tätigkeit seit November 2014 Mitglied in der Handwerkskammer ....
Durch Bescheid vom 26.04.2017 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Beitrages für das Beitragsjahr 2017 in Höhe von insgesamt 200 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2017 wies die Beklagte den hiergegen am 08.05.2017 erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie an, die Höhe der Forderung sei nicht verfassungswidrig. Die Vollversammlung der Handwerkskammer ... habe zuletzt am 01.12.2016 die Regelungen für den Handwerkskammerbeitrag 2017 und die allgemeine Umlage für die betriebliche Ausbildung (ÜBA-Umlage) für das Rechnungsjahr 2017 beschlossen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg habe die Beitragsregelungen der beklagten Handwerkskammer mit Bescheid vom 15.12.2016 genehmigt. Der Beschluss sei ausgefertigt worden. Die Beitragsregelungen für das Rechnungsjahr 2017 seien am 03.02.2017 satzungsgemäß in der Deutschen Handwerkszeitung veröffentlicht worden. Im Übrigen würden die Vorschriften des § 113 HwO zur Beitragsfestsetzung befolgt. Großbetriebe würden nicht unangemessen begünstigt. Die Beiträge würden mittels eines Zusatzbeitrags an der individuellen Wirtschaftskraft der Betriebe ausgerichtet. Für die Klägerin würden nur Mindestbeiträge erhoben.
Am 07.07.2017 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, aus ihrer Sicht verstoße die Beitragsveranlagung gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Die gesetzliche Regelung, wonach die Mehrzahl der deutschen Handwerksbetriebe schon formal nicht unter die Befreiungstatbestände bei geringem Einkommen fallen würden, sei willkürlich und ohne jede sachliche und rechtliche Rechtfertigung. Zu verweisen sei auf die vergleichbare Bestimmung des § 3 Abs. 3 IHKG. Hier gelte die Beitragsbefreiung für Gewerbeerträge, die 5.200 EUR nicht übersteigen würden, uneingeschränkt. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum der größte Teil handwerklicher Betriebe von der Beitragsbefreiung bei geringem Einkommen ausgenommen werde, während bei nicht-handwerklich tätigen Personen eine solche Befreiung uneingeschränkt gelte. Auch sei die Zuordnung der Fotografentätigkeit zur Handwerkskammer willkürlich. Es sei auch grundsätzlich bereits problematisch, welchen Vorteil freiberufliche Fotografen, die je nach Ausrichtung kammerfrei seien oder den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern zuzuordnen seien, überhaupt einen Vorteil aus der Kammermitgliedschaft ziehen könnten. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte wie andere Handwerkskammern noch vor kurzem einen „Fotokurs – jetzt mit Zertifikat! An alle Fotografie und Fotodesign Interessierte sowie Unternehmer/-innen, Meister/-innen, Gesell/-innen“ mit dem Hinweis, es seien keine Vorkenntnisse erforderlich, angeboten habe. Damit handle die Beklagte unmittelbar gegen die Interessen der Klägerin. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ergebe sich aber auch aus der Deckelung der Beiträge auf einem sehr niedrigen Niveau. Außerdem beanstande sie, dass sie ohne jede Berücksichtigung von Freibeträgen veranlagt worden sei. Sicher sei, dass sie mit ihren minimalen Nebeneinkünften keinerlei Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen könne, die in irgendeinem vernünftigen Verhältnis zu dem geforderten Beitrag stünden. Zudem erweise sich die vom Gesetzgeber als Untergrenze festgelegte Grenze von 5.200 EUR als der Höhe nach rechtswidrig, da der Mindestbedarf einer alleinstehenden Person bereits mindestens 10.000 EUR bis 12.000 EUR betrage. Sie sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder. Die Regelung, wonach - wenn überhaupt - ein Freibetrag von 5.200 EUR zu berücksichtigen sei, greife ersichtlich und substanziell in eine minimale Existenzsicherung ein. Zudem stehe der Beitragsveranlagung der Klägerin eine rechtswidrige Vermögensbildung bei der Beklagten entgegen. Im Jahr 2015 habe die Beklagte über eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von 6.725.563,84 EUR und eine Investitionsrücklage in Höhe von 1.000.000 EUR verfügt. Bezogen auf die geplanten Aufwendungen habe die Betriebsmittelrücklage 34,46 Prozent betragen. In solcher Höhe könne kein Beitragseinbruch zu befürchten sein.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.06.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend aus, der Vorteil aus der Kammertätigkeit bestehe insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfülle. Es komme im Rahmen des Äquivalenzprinzips nicht darauf an, ob der Vorteil tatsächlich genutzt werde. Von der Klägerin würden nur die geringstmöglichen Grundbeiträge für Einzelunternehmungen erhoben. Ertragsabhängige Zusatzbeiträge würden nicht gefordert. Ein Vergleich mit den Beiträgen der Industrie- und Handelskammern sei aufgrund erheblicher Unterschiede in der Betriebs- und Mitgliederstruktur und in der Kalkulation und Gestaltung der Beitragsregeln nicht möglich. Die Rücklagenbildung sei ausführlich begründet worden. Diese bleibe sogar hinter dem zurück, was nach derzeitiger Prognose als Rücklagenbildung benötigt werde. Im Übrigen sei hinsichtlich des Verbots der Vermögensbildung ausschließlich auf das vorhandene Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz und nicht auf die „Rücklagen“ der Passivseite der Bilanz abzustellen, da diese nicht liquide hinterlegt seien. Die Klägerin übe ihr Gewerbe auch „handwerksmäßig“ aus. Eine Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 4 HWO komme nicht in Betracht, da sie kein Mitglied nach § 90 Abs. 3 HWO sei.
11 
Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es habe hinsichtlich der Rücklagen keine tatsächliche Bedarfsabschätzung stattgefunden. Die Rücklage „Rückzahlungsverpflichtung Darlehen“ sei rechtswidrig, da die Rückführung von Darlehen in die jährliche Wirtschaftsplanung einzukalkulieren sei. Die Investitionsrücklage sei rechtswidrig, da in dem Jahr 2015 diese nicht beansprucht worden sei und in den Jahren 2016 und 2017 die Inanspruchnahme ebenfalls nicht vorgesehen gewesen sei. Die Beklagte schleppe die Rücklage seit vielen Jahren ohne Bedarf und wirtschaftliche Vernunft durch die Bilanz. Die Beklagte habe zum Jahresende auch über eine erhebliche Liquidität verfügt. Von einem Liquiditätsengpass könne keine Rede sein.
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Durch Schriftsatz vom 15.06.2020 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, sie habe den gesamten Entscheidungsprozess zu den Rücklagen im Wirtschaftsplan 2017 im Detail dargelegt. Hinsichtlich der Darlehen gebe es einen festen Tilgungsplan. Daraus entstehende Zahlungsverpflichtungen könnten durch die Rücklagen abgesichert werden. Die Rücklagen seien Teil der regulären jährlichen Wirtschaftsleistung. Die Betriebsmittelrücklage sei jährlich in Anspruch genommen worden. Der Hinweis auf die Liquidität zu Jahresende gehe fehl. Die Kammer benötige gerade die liquiden Mittel zum Jahresende zur Aufrechterhaltung ihres Kammerbetriebes. Bis zum Eingang der Beiträge im April und Mai des Folgejahres finanziere die Kammer ihren Betrieb über die Rücklagen. Dies entspreche ungefähr dem Wert von 30 % aller Aufwendungen.
13 
Die Beklagte hat u.a. das Protokoll ihrer Vollversammlung vom 01.12.2016, das Protokoll ihrer Vollversammlung vom 22.06.2017, ihren Wirtschaftsplan für das Jahr 2017, ihre Jahresabschlüsse 2015 und 2017, Tilgungspläne ihrer Darlehen und Beschlussvorlagen zur Vollversammlung vom 01.12.2016 vorgelegt.
14 
Mit Schriftsatz vom 24.08.2020 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass aus den durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Betriebsmittelrücklage für das Jahr 2015 widersprüchliche Angaben hervorgingen. Auch hinsichtlich des Forderungsausfalls würden verschiedene Zahlen genannt. Weiter habe die Beklagte mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2017 aus Mahnläufen lediglich Erträge in Höhe von 35.000 EUR erwartet.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht, das Äquivalenzprinzip erfordere, dass ertragreiche und ertragsschwache Betriebe mit dem gleichen prozentualen Anteil an ihrem Gewerbeertrag belastet würden. Im Steuerrecht sei eine solche prozentuale Belastung anerkannt. Der Grundbeitrag der Klägerin in Höhe von 188 EUR sei jedenfalls zu hoch. Die Kappungsgrenze der Beklagten sei zu niedrig und willkürlich angesetzt. Bei der Beschlussfassung über den Haushalt 2017 sei die Rücklagenhöhe so noch nicht bekannt gewesen. Die Einstellung der Darlehenstilgung im Jahr 2017 in die Betriebsmittelrücklage verstoße gegen Bilanzrecht. Bei einer falschen Verbuchung handle es sich um eine formal rechtswidrige Vermögensbildung. Die Betriebsmittelrücklage sei jedenfalls um den mit „Rückzahlung Darlehen“ bezeichneten Anteil zu hoch. Die Investitionsrücklage sei rechtswidrig gebildet worden, da es sich um Instandhaltungskosten handle, die noch nicht hinreichend konkretisiert seien. Die Zwangsmitgliedschaft in einer Kammer werde für den vorliegenden Fall unstreitig gestellt.
16 
Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, viele ihrer Beratungsleistungen würden gerade durch kleine Betriebe in Anspruch genommen. Die im Juni 2017 von ihr bezeichneten Erwägungen zur Höhe der notwendigen Rücklagen seien ihr bereits im Dezember 2016 bekannt gewesen. Die unterschiedlichen Zahlen zur Höhe der Rücklage würden auf dem jeweils abweichenden Beurteilungszeitraum beruhen. So sei die Tilgungsrate für November bis Dezember 2015 und für März bis April 2016 erhöht worden. Die Darlehenstilgung habe als Rücklage angesetzt werden dürfen. Ihr Bedarf an Rücklagen sei stets höher als ihre vorhandenen liquiden Mittel gewesen. Hinsichtlich der Investitionsrücklage sei zu beachten, dass die Mittel von Bund und Land teilweise zurückerstattet würden, sie selbst jedoch diese Mittel vorschießen müsse. Die von ihr benannten 35.000 EUR Einnahmen aus Mahnläufen würden ausschließlich die Gebühren aus kostenpflichtigen zweiten Mahnungen beinhalten.
17 
Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Auf diese und auf die Gerichtsakte wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
20 
Der Bescheid der Beklagten hat seine Rechtsgrundlage in § 113 Abs. 1 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Beitragsordnung erhebt die Beklagte nach Maßgabe des § 113 der Handwerksordnung (HwO) zur Deckung der durch ihre Errichtung und durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, einen jährlichen Handwerkskammerbeitrag. Gemäß § 113 Abs. 1 HwO werden diese Kosten von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
2.
21 
Die Klägerin ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO i.V.m. § 2 der Beitragsordnung der Beklagten beitragspflichtig. Die Klägerin betreibt als Fotografin ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Anlage B, Abschnitt 1 Nr. 38 HwO. Denn sie betreibt ihr Fotografengewerbe „handwerksmäßig“. Soweit die Klägerin vorträgt, die Zuordnung der Fotografentätigkeit zur Handwerkskammer sei willkürlich, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Richtigkeit der Einordnung der Fotografentätigkeit als Handwerk auch im Zeitalter der Digitalisierung spricht bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934) das Fotografengewerbe nicht vollständig aus dem Regelungsbereich der Handwerksordnung entfernt, sondern dieses als „zulassungsfreies Handwerk“ in seinem Regelungsbereich belassen hat, obwohl die Digitalisierung zur damaligen Zeit bereits im Gange war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2018 - 5 Bf 146/17.Z - juris, Rn. 20). Insoweit kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, dass die Bildbearbeitung heutzutage nicht mehr durch photochemische Prozesse, sondern mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen erfolgt. So ist die nachträgliche Bildbearbeitung - worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - bereits nicht der alleinige Schwerpunkt der Fotografentätigkeit. Zur Tätigkeit eines Fotografen gehört im Wesentlichen auch die Ausleuchtung und Anordnung der Objekte oder Subjekte im Raum, die Wahl des Winkels und der Richtung, aus der fotografiert wird, die Verwendung von Zubehör und die genaue Einstellung des Werkzeugs, des Fotoapparats, bzw. seiner Belichtungszeit. Zum anderen steht die zunehmende Digitalisierung, von der auch andere Handwerke erfasst sind, der Annahme eines Handwerks nicht entgegen. Maßgeblich für die Erfassung als Handwerk ist vielmehr die Abgrenzung von handwerklicher zu industrieller und freiberuflicher Tätigkeit, die anhand von in Rechtsprechung und im Schrifttum bereits entwickelten Kriterien willkürfrei vorgenommen werden kann (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 21 ff.). Die Beklagte hat insofern nachvollziehbar begründet, weshalb sie von einer „handwerksmäßigen“ Betätigung der Klägerin ausgeht. So sprechen die aktive Mitarbeit der Klägerin selbst in ihrem Einpersonenbetrieb und ihre Befähigung, alle Arbeiten innerhalb des Betriebs auszuführen, deutlich für eine handwerkliche Tätigkeit (vgl. Günther, GewArch 2012, 16, 18 ff.; Detterbeck, HwO, § 1 Rn. 25 ff.). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, ihr Gewerbe freiberuflich, insbesondere künstlerisch zu betreiben (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es ist nicht ersichtlich, dass sich ihre konkrete Berufsausübung von dem nach der Verkehrsauffassung typischen Prototyp eines handwerklich tätigen Fotografen unterscheidet.
3.
22 
Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe den ihr nach § 91 HwO gezogenen Kreis zulässiger Aufgabenwahrnehmung verlassen, indem sie Fotokurse angeboten habe, ist das kein Argument, welches gegen die Pflichtmitgliedschaft als solches spricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1981 - 5 C 53.79 - juris). Die Beitragspflicht bleibt von einer (unterstellten) Aufgabenüberschreitung grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1977 - 1 C 42.74 - NJW 1977, 1893; OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2010 - 6 A 10282/10 - juris, Rn. 70; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.05,1996 - 8 L 647/95 - juris, Rn. 12). Das Beitragsaufkommen ist nämlich in der Regel verwendungsneutral und stellt eine Gegenleistung für sämtliche mit der Kammertätigkeit verbundenen Vorteile dar. Der von einem Mitglied geforderte Beitrag lässt sich somit nicht in verschiedene Anteile aufteilen, die bestimmten von der Kammer ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 15).
4.
23 
Der durch die Beklagte erhobene Beitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung kann der Beitrag u.a. aus einem Grundbeitrag und der ÜBA-Umlage bestehen. Die Höhe dieser Beitragsbestandteile wird nach § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung jährlich durch die Vollversammlung beschlossen. Für das Beitragsjahr 2017 hat die Vollversammlung der Beklagten am 01.12.2016 den Grundbeitrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf 188 EUR/Betrieb und den Grundbetrag der ÜBA-Umlage („Allgemeine Umlage für die überbetriebliche Ausbildung“) für Fotografen auf 12 EUR festgesetzt. Hieraus ergibt sich der Gesamtbeitrag der Klägerin in Höhe von 200 EUR. Einen Zusatzbeitrag hat die Beklagte nicht erhoben. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat die Beitragsregelung der Beklagten für das Jahr 2017 mit Bescheid vom 15.12.2016 auch ordnungsgemäß genehmigt (vgl. § 113 Abs. 1 HwO).
24 
Die Beitragspflicht verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 11 m.w.N.). Der Vorteil, den ein Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder fördert (vgl. § 91 HwO). Dieser Vorteil kommt allen Kammerangehörigen zugute (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5; VG Aachen, Urt. v. 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 23). Das gilt unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungskraft. Deshalb ist die Beitragspflicht auch ertragsschwacher Betriebe gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5). Ob die Klägerin den ihr zuzurechnenden Vorteil der Kammertätigkeit tatsächlich nutzt, ist unerheblich. Es genügt, dass ihr ein entsprechender Vorteil geboten wird, den sie nutzen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 15).
25 
Die Begrenzung des Zusatzbetrags durch die Satzung der Beklagten ist - auch vor dem Hintergrund des Art. 3 GG - rechtlich nicht zu beanstanden. Kappungen sind der Rechtsordnung in ganz unterschiedlichen Bereichen vertraut und prinzipiell möglich (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 06.11.2007 - 5 E 4869/06 - juris, Rn. 17; VG Freiburg Urt. v. 19.10.1993 - 6 K 603/92 - GewArch 1994, 251). Entgegen den Ausführungen der Klägerin ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip nicht, dass die Beiträge jeweils mit einem einheitlichen prozentualen Anteil relativ am Gewerbeertrag zu bemessen wären. Die Beitragshöhe ist nicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an sich, sondern an dem (potenziellen) Nutzen der Kammertätigkeit für das einzelne Mitglied auszurichten. Aus dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip ergibt sich, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Tätigkeit der Handwerkskammer nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil beim einzelnen Mitglied niederschlagen muss. Aufgabe der Kammer ist es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und deren Gesamtbelange wahrzunehmen (vgl. § 91 HwO). Deswegen kann sich ihre Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken und der durch die Tätigkeit verursachte Nutzen nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden. Mit diesen Grundsätzen ist es vereinbar, wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der Leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu der Deckung der Kosten beiträgt. Denn leistungsstärkere Unternehmen können in der Regel aus der Kammertätigkeit auch einen höheren Nutzen ziehen. Dieses Prinzip liegt der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 HwO zugrunde, wonach die Beiträge zur Handwerkskammer nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden können. Wie dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch bereits zu entnehmen ist, wird den Kammern insoweit keine bindende Verpflichtung auferlegt, sondern lediglich die Möglichkeit einer differenzierenden Satzungsgestaltung ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2001 - 6 A 10069/01 - juris, Rn. 14). Die Kappung der Beiträge nach oben ist demnach grundsätzlich zulässig. Wenn nämlich der Satzungsgeber auf eine Differenzierung nach seinem Ermessen verzichten darf, ist es ihm auch vorbehalten zu bestimmen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang nach der Leistungskraft der Unternehmen unterschiedlich hohe Beiträge festgesetzt werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2001 - 6 A 10069/01 - juris, Rn. 15). Dass aufgrund der Struktur der Gewerbeerträge der Kammerangehörigen die getroffene Staffelung einschließlich der Kappungsgrenze willkürlich sei oder die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überschritten haben könnte, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch ist dies ersichtlich. Die Klägerin macht ausschließlich geltend, die Beitragsbegrenzung auf 2.748 EUR für wirtschaftlich starke Betriebe stehe in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Beitrag. Der von ihr genannte Höchstbeitrag liegt jedoch bereits bei einem über vierzehnfachen Wert ihres eigenen Beitrags. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass die Beitragshöhe von 2.748 EUR offensichtlich unter dem Wert läge, in dessen Höhe leistungsstarke Mitglieder von der Kammertätigkeit profitieren würden.
26 
Ferner ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Kappungsgrenze für den vorliegenden Rechtsstreit bereits nicht dargelegt, dass deren Anhebung oder Beseitigung dazu führen würde, dass der Beitrag der Klägerin zu ermäßigen wäre. Die Klägerin wurde nur mit dem Grundbeitrag veranlagt. Eine Anhebung der Kappungsgrenze könnte statt zu einer Reduktion des Grundbeitrags auch zu einer Reduktion des Hebesatzes hinsichtlich des Zusatzbeitrags führen.
27 
Im Übrigen bewirkt eine einen Grundbeitrag enthaltende Beitragsbemessung stets, dass der Beitrag ertragsschwacher Mitglieder einen relativ hohen Anteil des Gewerbeertrages ausmacht. Eine hierdurch entstehende persönliche Unbilligkeit kann gegebenenfalls über die Regelungen des Erlasses (vgl. § 11 der Beitragsordnung) abgefedert werden und betrifft nicht das Äquivalenzprinzip. Dass der Grundbeitrag der Höhe nach nicht an dem durch die Kammertätigkeit entstehenden (potenziellen) Nutzen orientiert wäre, ist - wie ausgeführt - nicht ersichtlich.
5.
28 
Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 4 HandwO liegen - unstreitig - nicht vor. Hiernach sind Personen, die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt, vom Beitrag befreit. Die Beschränkung der Regelung auf Mitglieder, die nur unwesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausführen, verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip.
29 
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist durch diese Differenzierung nicht begründet. Nach Art. 3 Abs. 1 GG darf niemand im Vergleich zu den anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.12.2010 - 6 S 1756/09 - juris, Rn. 98). Die Anknüpfung an den potenziell höheren Vorteil eines Kammermitglieds, das eine nicht nur unwesentliche Tätigkeit nach Maßgabe der Handwerksordnung ausführt, im Vergleich zu Kammermitgliedern nach § 90 Abs. 3 HwO stellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar und rechtfertigt es, den typisierend begünstigten Personenkreis von der Beitragspflicht vollständig zu befreien. Dabei ist auch zu beachten, dass dieser Personenkreis zumeist ohnehin nur zum Grundbeitrag herangezogen würde, mithin sich das Ausmaß der Begünstigung gering hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 9; VG Aachen, Urt. v. 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 30). Ein Verstoß gegen Art. 3 GG aufgrund einer durch die Klägerin angesprochenen Ungleichbehandlung gegenüber den Mitgliedern einer Industrie- und Handelskammer kommt bereits aus dem Grunde nicht in Betracht, da es sich bei der beklagten Handwerkskammer und den Industrie- und Handelskammern nicht um denselben Normgeber handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 - juris; BVerwG, Beschl. v. 24.02.2012 - 9 B 80.11 - juris, Rn. 5 und Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 34.89 - juris, Rn. 13).
30 
Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips ist zu beachten, dass der durch die Kammertätigkeit erwachsende (potenzielle) Vorteil in besonderem Maße solchen Betrieben zugutekommt, die ein zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe nicht nur in unwesentlichen Teilen, sondern vollumfänglich ausüben. Diesen kommt der (potenzielle) Vorteil nicht nur in unwesentlichen Teilen, sondern aufgrund ihres engeren Bezugs zum Aufgabenbereich der Handwerkskammern deutlich umfangreicher zugute (vgl. VG Aachen, Urt. vom 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 25). Mit der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO wollte der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende, die nur unwesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 90 Abs. 3 HwO ausüben und nur aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung im entsprechenden Handwerk Mitglied der Handwerkskammer sind, privilegieren, um so die Beitragserhebung noch stärker an die Wesentlichkeit der ausgeübten Tätigkeiten und damit an die Nähe zum Aufgabenbereich der Handwerkskammern anzuknüpfen (vgl. VG Aachen, Urt. v. 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 25).
31 
Eine Beitragsbefreiung nach § 10 Abs. 2 der Beitragsordnung kommt ebenfalls nicht in Betracht, nachdem die Klägerin das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
6.
32 
Im Übrigen steht der Beitragserhebung entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der Begrenzung des Freibetrages auf 5.200 EUR und der Nichtanwendbarkeit der Befreiungsregelung „ersichtlich und substantiell“ in eine minimale Existenzgrundlage der Klägerin eingegriffen hätte. Die Beitragsveranlagung auch ertragsschwacher Mitglieder ist durch den (potenziellen) Nutzen der Kammertätigkeit, der allen Mitgliedern unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft zugutekommt, grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5). Die Klägerin hat bislang bereits nicht substantiell dargelegt, dass in ihre minimale Existenzsicherung eingegriffen wäre. Insbesondere hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt. Weiter wäre der Verhältnismäßigkeit in diesem Fall durch die Möglichkeit eines Erlasses nach § 11 der Beitragssatzung genüge getan (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.12.2010 - 6 S 1756/09 - juris, Rn. 105). Angesichts dessen, dass die hierbei zu berücksichtigenden Einkünfte der Klägerin im Jahr 2017 nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung den Pfändungsfreibetrag unterschritten haben dürften, spricht zwar einiges dafür, dass die Voraussetzungen eines Erlasses im Falle der Klägerin wegen persönlicher Unbilligkeit vorliegen. Die Klägerin hat bislang jedoch keinen Antrag auf Erlass der Beitragsforderung bei der Beklagten gestellt.
7.
33 
Die Beitragserhebung der Beklagten ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil ihre Kosten (aufgrund vorhandener Rücklagen) i.S.d. § 113 Abs. 1 HwO anderweitig gedeckt wären, sodass gegen das Verbot der Vermögensbildung verstoßen worden wäre. Nach der Vorschrift des § 113 HwO, wonach die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO getragen werden, liegt der Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung zugrunde. Auf der ersten Stufe entscheidet die Vollversammlung der Beklagten vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer - unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben - im Voraus für das Wirtschaftsjahr über den notwendigen Mittelbedarf im Rahmen der Feststellung des Haushaltsplans (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten; § 36 der Satzung der Beklagten). Auf der zweiten Stufe wird dieser Bedarf gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO und die Beitragsordnung der Beklagten vom 12.09.2008).
34 
Hinsichtlich der Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan - den die Beklagte als Wirtschaftsplan bezeichnet - den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 13 ff; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 29; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 37). Bei dieser Prüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten, die Spielräume der Kammer bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigenden Gestaltungsspielraum hat (vgl. die nicht abschließende Aufzählung in § 91 HwO) und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn.16; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 28 f.; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 30). Der in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegte Rahmen wird gebildet durch die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrecht sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. So verpflichtet § 6 des Finanzstatuts die Beklagte, bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, wobei eine stetige und qualitätsvolle Aufgabenerfüllung sicherzustellen ist. § 11 Abs. 2 des Finanzstatuts hält ergänzend fest, dass Beiträge (und Vermögen der Handwerkskammer) zu anderen Zwecken als zur Aufgabenerfüllung und Deckung der Betriebsaufwendungen nicht verwendet werden dürfen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Prognosen müssen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im Nachhinein die Prognose als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 16 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 11; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 37; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.371 - juris, Rn. 31). Hinsichtlich der Rücklagenbildung ist weiter zu beachten, dass der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten ist; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 20 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9/19 - juris, Rn. 11; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 31). Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht insgesamt aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 31; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 38). Auch die Höhe der Rücklage muss von dem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine von diesem Zweck nicht gedeckte Rücklage ist nicht angemessen und kommt einer unzulässigen Vermögensbildung gleich. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung beibehält. Diese Maßstäbe sind auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplanes anzuwenden, der nicht nach den Grundsätzen der Kameralistik, sondern nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung aufgestellt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 17 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9/19 - juris, Rn. 11; VGH Mannheim, Urt. v. 02.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.09.2018 - 8 LB 130/17 - juris, Rn. 49 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 38).
35 
Die Beklagte sah für das Jahr 2017 ausschließlich eine Betriebsmittelrücklage und eine Investitionsrücklage in Höhe von insgesamt 8.528.725,06 EUR vor. Durch die von der Beklagten für das Jahr 2017 vorgehaltene Betriebsmittelrücklage in Höhe von 7.528.725,06 EUR verstieß diese nicht gegen das Verbot der Vermögensbildung.
36 
Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 18; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 32). Sie entsprach auch in der vorgehaltenen Höhe dem Gebot der Schätzgenauigkeit. Zwar kann die Angemessenheit der Rücklage im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Eine solche Vermutung der Angemessenheit der Rücklagenhöhe folgt insbesondere nicht daraus, dass sie sich innerhalb des durch das Finanzstatut vorgegebenen Rahmens bewegt und die dort vorgegebene Mindesthöhe genau einhält (vgl. § 15 Abs. 2 des Finanzstatuts). Denn bei dem Finanzstatut handelt es sich um von der Kammer selbst gesetztes Recht. Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 - juris, Rn. 65; VGH Mannheim, Urt. v. 02.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.09.2018 - 8 LB 130/17 - juris, Rn. 62 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 48; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 43; VG Köln, Urt. v. 15.02.2017 - 1 K 1473/16 - juris, Rn. 81). Jedoch beruhte die Entscheidung der Beklagten - nach den von ihr im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen - nachvollziehbar auf einer hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage.
37 
Das Gebot der Schätzgenauigkeit wird (erst) durch „gegriffene“ Ansätze verletzt, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 19 f., 23 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 45 f; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017 - 20 K 3225/15 - juris, Rn. 345). Die Beklagte hat im Klageverfahren anhand des Protokolls ihrer Vollversammlung vom 22.06.2017 substantiiert vorgetragen, dass die Betriebsmittelrücklage sowohl den rechnerischen Bedarf zur Vorfinanzierung ihrer Kammertätigkeit bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Kammerbeiträge - frühestens Ende April - und das Risiko eines Forderungsausfalls in Höhe von 1,1 Millionen Euro abdecken soll. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen andere Angaben hervorgingen, sei dies einem abweichenden Beurteilungszeitpunkt geschuldet. Sie hat weiter substantiiert vorgetragen, dass angesichts eines durchschnittlichen ordentlichen Aufwands pro Kalenderjahr in Höhe von 19.614.569 EUR für die ersten vier Monate eines Jahres wenigstens 6,5 Millionen Euro vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus habe die Handwerkskammer zwei Darlehensverträge bei Kreditinstituten. Hierdurch würden Rückzahlungsverpflichtungen für das Jahr 2017 in Höhe von 411.900 EUR begründet. Des Weiteren bestünden offene Forderungen zum 31.12.2016 in Höhe von 3,3 Millionen Euro. Hier sei mit einem Forderungsausfall zu rechnen, da 55 % der Forderungen bereits älter als zwei Jahre seien. Dies entspreche einem Wert von 1,8 Millionen Euro. Für diesen wahrscheinlich eintretenden Liquiditätsausfall werde ebenfalls eine Rücklage in Höhe von 1,1 Millionen Euro benötigt. Darüber hinaus bestehe eine Rücklage für die überbetriebliche Lehrlingsausbildung (ÜBA). Diese Rücklage weise eine Höhe von 232.553 EUR aus und sei aus einem ÜBA-Überschuss gebildet worden. Die Veränderung der ÜBA-Rücklage resultiere aus der Differenz zwischen den Erträgen in Höhe von 1,6 Millionen Euro und dem Aufwand von 2,4 Millionen Euro. Damit sei die Rücklage um 753.000 EUR reduziert worden. Diese Rücklage sei speziell für den Bereich der ÜBA bestimmt.
38 
Hinsichtlich der sog. ÜBA-Rücklage ist ersichtlich, dass die Beklagte diese bereits weitgehend zurückgeführt hat. Angesichts der Reduktion der Rücklage um 753.000 EUR im Jahr 2016 erscheint die noch vorhandene Rücklagenhöhe in Höhe von 232.553 EUR für das Jahr 2017, die am Jahresende auch abgebaut war, nicht von vornherein als überhöht.
39 
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie von der Klägerin bestritten - die im Jahr 2017 vorgesehenen Tilgungsraten ihrer Darlehen bei der Sparkasse U zurecht in ihre Betriebsmittelrücklage einkalkuliert hat (vgl. VG Trier, Urt. v. 22.02.2018 - 2 K 9375/17.TR, juris; Günther in: Landmann/Rohmer, § 3 IHKG Rn. 98), da sie unabhängig hiervon jedenfalls kein überhöhtes, vom Zweck der Kammertätigkeit nicht mehr gedecktes Vermögen gebildet hat. Hinsichtlich der Übrigen in die Betriebsmittelrücklage einkalkulierten Positionen (Liquiditätssicherung und potenzieller, noch nicht näher bestimmter Forderungsausfall) hat die Beklagte einen kalkulierten Rücklagenbedarf in Höhe von insgesamt 7,6 Millionen Euro belegt. Die Vorhaltung liquider Mittel bis zum Eingang der Beiträge 2017 verfolgt mit der Aufrechterhaltung der Kammertätigkeit einen legitimen Zweck. Soweit die Klägerin vorträgt, eine die Liquidität sichernde Rücklage sei aufgrund des am Jahresende vorhandenen Umlaufvermögens nicht erforderlich gewesen, verkennt sie, dass diese liquiden Mittel, die auf der Passivseite der Bilanz durch die im Eigenkapital geführte Betriebsmittelrücklage gespiegelt werden, nach den Ausführungen der Beklagten gerade zur Aufrechterhaltung der Kammertätigkeit in den ersten Monaten des Jahres 2017 genutzt werden sollten. Gleiches gilt hinsichtlich der Absicherung der Liquidität im Falle eines möglichen - durch die Beklagte substantiiert begründeten - Forderungsausfalls. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Beklagte habe für das Jahr 2017 ausschließlich mit Einnahmen aus Forderungen in Höhe von 35.000 EUR gerechnet, hat die Beklagte schlüssig dargelegt, dass es sich bei der genannten Position ausschließlich um Einnahmen aus Mahngebühren gehandelt hat. Die Betriebsmittelrücklage für das Jahr 2017 war daher mit 7,528 Millionen Euro auch ohne Berücksichtigung der Darlehen unter dem errechneten Rücklagenbedarf berechnet und nicht überhöht bemessen.
40 
Die Beklagte musste ihre Rücklagenbildung nicht bereits bei der Verabschiedung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2017 ausdrücklich und komplett begründen. Die Regelungen über die Aufstellung von Wirtschaftsplänen sehen insofern keine besonderen Verfahrens-, Anhörungs- oder Begründungspflichten vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 22; a.A. für das Recht der IHK VG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017 - 20 K 3225/15 - juris, Rn. 350). Die Beklagte hat erläutert, dass ihr der Rücklagenbedarf in der genannten Höhe bereits im Dezember 2016 bekannt war. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Aus diesem Grund war auch der Jahresabschluss 2015 für die Kalkulation der Rücklage unbeachtlich. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Tilgungshöhe in den Zeiträumen November bis Dezember 2015 und März bis April 2016 angepasst wurde. Unabhängig davon, dass die Betriebsmittelrücklage bereits nicht überhöht angesetzt wurde, wurde ein angeblicher Verstoß gegen Buchhaltungsvorschriften durch den Ansatz der Tilgungsraten (in Höhe der 2017 anfallenden Raten) von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
41 
Die Investitionsrücklage in Höhe von 1,0 Millionen Euro ist dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ermöglichung von Investitionen in die Kammertätigkeit ist dem Grunde nach zulässig (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.07.2017 - 6 S 860/17 - juris, Rn. 10; Günther in: Landmann/Rohmer, § 3 IHKG Rn. 102; Heusch, GewArch 2019, 53, 55). Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, für das Jahr 2017 seien Gesamtinvestitionen in Höhe von 3.737.100 EUR geplant. Allein 3.116.300 EUR seien durch bereits konkret geplante Maßnahmen begründet. Hinsichtlich der Bildungsakademie U werde mit einem Investitionsvolumen für das Jahr 2017 von 2.655.200,00 EUR und für das Jahr 2018 mit weiteren 4.240.300 EUR gerechnet. Die Maßnahme werde mit 45 % Bundes- und 25 % Landesmitteln gefördert. Insoweit ergibt sich rechnerisch für das Jahr 2017 ein Bedarf an Eigenmitteln in Höhe von 796.560 EUR. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, hinsichtlich der Bildungsakademie F seien Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 122.300 EUR geplant, die durch den Bund in Höhe von 45% und durch das Land in Höhe von 25 % bezuschusst würden. Hieraus ergibt sich rechnerisch ein Bedarf an Eigenmitteln in Höhe von weiteren 36.690 EUR. Darüber hinaus hat die Beklagte weitere Investitionen hinsichtlich der Digitalisierung der Bildungsakademie F in Höhe von 338.800 EUR beabsichtigt. Diese Maßnahme werde in Höhe von 90 % durch Bundesmittel gefördert. Hieraus ergibt sich rechnerisch ein Bedarf an Eigenmitteln in Höhe von weiteren 38.880 EUR. Zuzüglich der im Finanzplan 2017 vorgesehenen weiteren Investitionen in Höhe von 620.800 EUR ergibt sich ein Investitionsbedarf für das Jahr 2017 in Höhe von knapp unter 1,5 Millionen Euro. Die gebildete Investitionsrücklage in Höhe von 1,0 Millionen Euro bleibt ebenfalls unterhalb des durch die Beklagte substantiiert begründeten und ermittelten Bedarfs. Hinzu kommt, dass die Beklagte einen potenziell deutlich höheren Überbrückungsbedarf dargelegt hat, der daraus folgte, dass die Beklagte die gesamten Baukosten vorzuschießen hatte, bevor sie die durch Bund oder Land zu erstattenden Kosten zurückerstattet bekommen konnte.
42 
Soweit die Klägerin vorträgt, Instandhaltungskosten dürften nicht durch eine Rücklage abgesichert werden, bleibt dieser Einwand bereits deshalb unerheblich, weil es sich nach dem Vortrag der Beklagten bei den betreffenden Investitionen nicht um Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen handelt (vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 15.02.2018 - 12 A 173/16 - juris, Rn. 39, wonach lediglich eine Konkretisierung der beabsichtigten Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sein soll).
II.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
20 
Der Bescheid der Beklagten hat seine Rechtsgrundlage in § 113 Abs. 1 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Beitragsordnung erhebt die Beklagte nach Maßgabe des § 113 der Handwerksordnung (HwO) zur Deckung der durch ihre Errichtung und durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, einen jährlichen Handwerkskammerbeitrag. Gemäß § 113 Abs. 1 HwO werden diese Kosten von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.
2.
21 
Die Klägerin ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO i.V.m. § 2 der Beitragsordnung der Beklagten beitragspflichtig. Die Klägerin betreibt als Fotografin ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Anlage B, Abschnitt 1 Nr. 38 HwO. Denn sie betreibt ihr Fotografengewerbe „handwerksmäßig“. Soweit die Klägerin vorträgt, die Zuordnung der Fotografentätigkeit zur Handwerkskammer sei willkürlich, kann dem nicht gefolgt werden. Für die Richtigkeit der Einordnung der Fotografentätigkeit als Handwerk auch im Zeitalter der Digitalisierung spricht bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934) das Fotografengewerbe nicht vollständig aus dem Regelungsbereich der Handwerksordnung entfernt, sondern dieses als „zulassungsfreies Handwerk“ in seinem Regelungsbereich belassen hat, obwohl die Digitalisierung zur damaligen Zeit bereits im Gange war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2018 - 5 Bf 146/17.Z - juris, Rn. 20). Insoweit kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, dass die Bildbearbeitung heutzutage nicht mehr durch photochemische Prozesse, sondern mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen erfolgt. So ist die nachträgliche Bildbearbeitung - worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - bereits nicht der alleinige Schwerpunkt der Fotografentätigkeit. Zur Tätigkeit eines Fotografen gehört im Wesentlichen auch die Ausleuchtung und Anordnung der Objekte oder Subjekte im Raum, die Wahl des Winkels und der Richtung, aus der fotografiert wird, die Verwendung von Zubehör und die genaue Einstellung des Werkzeugs, des Fotoapparats, bzw. seiner Belichtungszeit. Zum anderen steht die zunehmende Digitalisierung, von der auch andere Handwerke erfasst sind, der Annahme eines Handwerks nicht entgegen. Maßgeblich für die Erfassung als Handwerk ist vielmehr die Abgrenzung von handwerklicher zu industrieller und freiberuflicher Tätigkeit, die anhand von in Rechtsprechung und im Schrifttum bereits entwickelten Kriterien willkürfrei vorgenommen werden kann (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 21 ff.). Die Beklagte hat insofern nachvollziehbar begründet, weshalb sie von einer „handwerksmäßigen“ Betätigung der Klägerin ausgeht. So sprechen die aktive Mitarbeit der Klägerin selbst in ihrem Einpersonenbetrieb und ihre Befähigung, alle Arbeiten innerhalb des Betriebs auszuführen, deutlich für eine handwerkliche Tätigkeit (vgl. Günther, GewArch 2012, 16, 18 ff.; Detterbeck, HwO, § 1 Rn. 25 ff.). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, ihr Gewerbe freiberuflich, insbesondere künstlerisch zu betreiben (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Es ist nicht ersichtlich, dass sich ihre konkrete Berufsausübung von dem nach der Verkehrsauffassung typischen Prototyp eines handwerklich tätigen Fotografen unterscheidet.
3.
22 
Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe den ihr nach § 91 HwO gezogenen Kreis zulässiger Aufgabenwahrnehmung verlassen, indem sie Fotokurse angeboten habe, ist das kein Argument, welches gegen die Pflichtmitgliedschaft als solches spricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1981 - 5 C 53.79 - juris). Die Beitragspflicht bleibt von einer (unterstellten) Aufgabenüberschreitung grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1977 - 1 C 42.74 - NJW 1977, 1893; OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2010 - 6 A 10282/10 - juris, Rn. 70; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.05,1996 - 8 L 647/95 - juris, Rn. 12). Das Beitragsaufkommen ist nämlich in der Regel verwendungsneutral und stellt eine Gegenleistung für sämtliche mit der Kammertätigkeit verbundenen Vorteile dar. Der von einem Mitglied geforderte Beitrag lässt sich somit nicht in verschiedene Anteile aufteilen, die bestimmten von der Kammer ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 15).
4.
23 
Der durch die Beklagte erhobene Beitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung kann der Beitrag u.a. aus einem Grundbeitrag und der ÜBA-Umlage bestehen. Die Höhe dieser Beitragsbestandteile wird nach § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung jährlich durch die Vollversammlung beschlossen. Für das Beitragsjahr 2017 hat die Vollversammlung der Beklagten am 01.12.2016 den Grundbeitrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf 188 EUR/Betrieb und den Grundbetrag der ÜBA-Umlage („Allgemeine Umlage für die überbetriebliche Ausbildung“) für Fotografen auf 12 EUR festgesetzt. Hieraus ergibt sich der Gesamtbeitrag der Klägerin in Höhe von 200 EUR. Einen Zusatzbeitrag hat die Beklagte nicht erhoben. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat die Beitragsregelung der Beklagten für das Jahr 2017 mit Bescheid vom 15.12.2016 auch ordnungsgemäß genehmigt (vgl. § 113 Abs. 1 HwO).
24 
Die Beitragspflicht verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 11 m.w.N.). Der Vorteil, den ein Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder fördert (vgl. § 91 HwO). Dieser Vorteil kommt allen Kammerangehörigen zugute (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5; VG Aachen, Urt. v. 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 23). Das gilt unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungskraft. Deshalb ist die Beitragspflicht auch ertragsschwacher Betriebe gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5). Ob die Klägerin den ihr zuzurechnenden Vorteil der Kammertätigkeit tatsächlich nutzt, ist unerheblich. Es genügt, dass ihr ein entsprechender Vorteil geboten wird, den sie nutzen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 15).
25 
Die Begrenzung des Zusatzbetrags durch die Satzung der Beklagten ist - auch vor dem Hintergrund des Art. 3 GG - rechtlich nicht zu beanstanden. Kappungen sind der Rechtsordnung in ganz unterschiedlichen Bereichen vertraut und prinzipiell möglich (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 06.11.2007 - 5 E 4869/06 - juris, Rn. 17; VG Freiburg Urt. v. 19.10.1993 - 6 K 603/92 - GewArch 1994, 251). Entgegen den Ausführungen der Klägerin ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip nicht, dass die Beiträge jeweils mit einem einheitlichen prozentualen Anteil relativ am Gewerbeertrag zu bemessen wären. Die Beitragshöhe ist nicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an sich, sondern an dem (potenziellen) Nutzen der Kammertätigkeit für das einzelne Mitglied auszurichten. Aus dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip ergibt sich, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Tätigkeit der Handwerkskammer nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil beim einzelnen Mitglied niederschlagen muss. Aufgabe der Kammer ist es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und deren Gesamtbelange wahrzunehmen (vgl. § 91 HwO). Deswegen kann sich ihre Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken und der durch die Tätigkeit verursachte Nutzen nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden. Mit diesen Grundsätzen ist es vereinbar, wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der Leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu der Deckung der Kosten beiträgt. Denn leistungsstärkere Unternehmen können in der Regel aus der Kammertätigkeit auch einen höheren Nutzen ziehen. Dieses Prinzip liegt der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 HwO zugrunde, wonach die Beiträge zur Handwerkskammer nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden können. Wie dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch bereits zu entnehmen ist, wird den Kammern insoweit keine bindende Verpflichtung auferlegt, sondern lediglich die Möglichkeit einer differenzierenden Satzungsgestaltung ermöglicht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2001 - 6 A 10069/01 - juris, Rn. 14). Die Kappung der Beiträge nach oben ist demnach grundsätzlich zulässig. Wenn nämlich der Satzungsgeber auf eine Differenzierung nach seinem Ermessen verzichten darf, ist es ihm auch vorbehalten zu bestimmen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang nach der Leistungskraft der Unternehmen unterschiedlich hohe Beiträge festgesetzt werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.09.2001 - 6 A 10069/01 - juris, Rn. 15). Dass aufgrund der Struktur der Gewerbeerträge der Kammerangehörigen die getroffene Staffelung einschließlich der Kappungsgrenze willkürlich sei oder die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überschritten haben könnte, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch ist dies ersichtlich. Die Klägerin macht ausschließlich geltend, die Beitragsbegrenzung auf 2.748 EUR für wirtschaftlich starke Betriebe stehe in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Beitrag. Der von ihr genannte Höchstbeitrag liegt jedoch bereits bei einem über vierzehnfachen Wert ihres eigenen Beitrags. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass die Beitragshöhe von 2.748 EUR offensichtlich unter dem Wert läge, in dessen Höhe leistungsstarke Mitglieder von der Kammertätigkeit profitieren würden.
26 
Ferner ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Kappungsgrenze für den vorliegenden Rechtsstreit bereits nicht dargelegt, dass deren Anhebung oder Beseitigung dazu führen würde, dass der Beitrag der Klägerin zu ermäßigen wäre. Die Klägerin wurde nur mit dem Grundbeitrag veranlagt. Eine Anhebung der Kappungsgrenze könnte statt zu einer Reduktion des Grundbeitrags auch zu einer Reduktion des Hebesatzes hinsichtlich des Zusatzbeitrags führen.
27 
Im Übrigen bewirkt eine einen Grundbeitrag enthaltende Beitragsbemessung stets, dass der Beitrag ertragsschwacher Mitglieder einen relativ hohen Anteil des Gewerbeertrages ausmacht. Eine hierdurch entstehende persönliche Unbilligkeit kann gegebenenfalls über die Regelungen des Erlasses (vgl. § 11 der Beitragsordnung) abgefedert werden und betrifft nicht das Äquivalenzprinzip. Dass der Grundbeitrag der Höhe nach nicht an dem durch die Kammertätigkeit entstehenden (potenziellen) Nutzen orientiert wäre, ist - wie ausgeführt - nicht ersichtlich.
5.
28 
Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 4 HandwO liegen - unstreitig - nicht vor. Hiernach sind Personen, die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt, vom Beitrag befreit. Die Beschränkung der Regelung auf Mitglieder, die nur unwesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausführen, verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip.
29 
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist durch diese Differenzierung nicht begründet. Nach Art. 3 Abs. 1 GG darf niemand im Vergleich zu den anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.12.2010 - 6 S 1756/09 - juris, Rn. 98). Die Anknüpfung an den potenziell höheren Vorteil eines Kammermitglieds, das eine nicht nur unwesentliche Tätigkeit nach Maßgabe der Handwerksordnung ausführt, im Vergleich zu Kammermitgliedern nach § 90 Abs. 3 HwO stellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar und rechtfertigt es, den typisierend begünstigten Personenkreis von der Beitragspflicht vollständig zu befreien. Dabei ist auch zu beachten, dass dieser Personenkreis zumeist ohnehin nur zum Grundbeitrag herangezogen würde, mithin sich das Ausmaß der Begünstigung gering hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 9; VG Aachen, Urt. v. 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 30). Ein Verstoß gegen Art. 3 GG aufgrund einer durch die Klägerin angesprochenen Ungleichbehandlung gegenüber den Mitgliedern einer Industrie- und Handelskammer kommt bereits aus dem Grunde nicht in Betracht, da es sich bei der beklagten Handwerkskammer und den Industrie- und Handelskammern nicht um denselben Normgeber handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 - juris; BVerwG, Beschl. v. 24.02.2012 - 9 B 80.11 - juris, Rn. 5 und Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 34.89 - juris, Rn. 13).
30 
Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips ist zu beachten, dass der durch die Kammertätigkeit erwachsende (potenzielle) Vorteil in besonderem Maße solchen Betrieben zugutekommt, die ein zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe nicht nur in unwesentlichen Teilen, sondern vollumfänglich ausüben. Diesen kommt der (potenzielle) Vorteil nicht nur in unwesentlichen Teilen, sondern aufgrund ihres engeren Bezugs zum Aufgabenbereich der Handwerkskammern deutlich umfangreicher zugute (vgl. VG Aachen, Urt. vom 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 25). Mit der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 4 HwO wollte der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende, die nur unwesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 90 Abs. 3 HwO ausüben und nur aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung im entsprechenden Handwerk Mitglied der Handwerkskammer sind, privilegieren, um so die Beitragserhebung noch stärker an die Wesentlichkeit der ausgeübten Tätigkeiten und damit an die Nähe zum Aufgabenbereich der Handwerkskammern anzuknüpfen (vgl. VG Aachen, Urt. v. 27.01.2015 - 3 K 555/14 - juris, Rn. 25).
31 
Eine Beitragsbefreiung nach § 10 Abs. 2 der Beitragsordnung kommt ebenfalls nicht in Betracht, nachdem die Klägerin das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
6.
32 
Im Übrigen steht der Beitragserhebung entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der Begrenzung des Freibetrages auf 5.200 EUR und der Nichtanwendbarkeit der Befreiungsregelung „ersichtlich und substantiell“ in eine minimale Existenzgrundlage der Klägerin eingegriffen hätte. Die Beitragsveranlagung auch ertragsschwacher Mitglieder ist durch den (potenziellen) Nutzen der Kammertätigkeit, der allen Mitgliedern unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft zugutekommt, grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011 - 8 B 38.11 - juris, Rn. 5). Die Klägerin hat bislang bereits nicht substantiell dargelegt, dass in ihre minimale Existenzsicherung eingegriffen wäre. Insbesondere hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt. Weiter wäre der Verhältnismäßigkeit in diesem Fall durch die Möglichkeit eines Erlasses nach § 11 der Beitragssatzung genüge getan (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.12.2010 - 6 S 1756/09 - juris, Rn. 105). Angesichts dessen, dass die hierbei zu berücksichtigenden Einkünfte der Klägerin im Jahr 2017 nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung den Pfändungsfreibetrag unterschritten haben dürften, spricht zwar einiges dafür, dass die Voraussetzungen eines Erlasses im Falle der Klägerin wegen persönlicher Unbilligkeit vorliegen. Die Klägerin hat bislang jedoch keinen Antrag auf Erlass der Beitragsforderung bei der Beklagten gestellt.
7.
33 
Die Beitragserhebung der Beklagten ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil ihre Kosten (aufgrund vorhandener Rücklagen) i.S.d. § 113 Abs. 1 HwO anderweitig gedeckt wären, sodass gegen das Verbot der Vermögensbildung verstoßen worden wäre. Nach der Vorschrift des § 113 HwO, wonach die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO getragen werden, liegt der Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung zugrunde. Auf der ersten Stufe entscheidet die Vollversammlung der Beklagten vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer - unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben - im Voraus für das Wirtschaftsjahr über den notwendigen Mittelbedarf im Rahmen der Feststellung des Haushaltsplans (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten; § 36 der Satzung der Beklagten). Auf der zweiten Stufe wird dieser Bedarf gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO und die Beitragsordnung der Beklagten vom 12.09.2008).
34 
Hinsichtlich der Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan - den die Beklagte als Wirtschaftsplan bezeichnet - den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 13 ff; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 29; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 37). Bei dieser Prüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten, die Spielräume der Kammer bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigenden Gestaltungsspielraum hat (vgl. die nicht abschließende Aufzählung in § 91 HwO) und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn.16; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Juni 2004 - 2 A 394/02 - juris, Rn. 28 f.; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 30). Der in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegte Rahmen wird gebildet durch die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrecht sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. So verpflichtet § 6 des Finanzstatuts die Beklagte, bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, wobei eine stetige und qualitätsvolle Aufgabenerfüllung sicherzustellen ist. § 11 Abs. 2 des Finanzstatuts hält ergänzend fest, dass Beiträge (und Vermögen der Handwerkskammer) zu anderen Zwecken als zur Aufgabenerfüllung und Deckung der Betriebsaufwendungen nicht verwendet werden dürfen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Prognosen müssen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im Nachhinein die Prognose als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 16 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 11; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 37; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.371 - juris, Rn. 31). Hinsichtlich der Rücklagenbildung ist weiter zu beachten, dass der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten ist; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45.87 - juris, Rn. 20 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9/19 - juris, Rn. 11; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 31). Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht insgesamt aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 31; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 38). Auch die Höhe der Rücklage muss von dem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine von diesem Zweck nicht gedeckte Rücklage ist nicht angemessen und kommt einer unzulässigen Vermögensbildung gleich. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung beibehält. Diese Maßstäbe sind auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplanes anzuwenden, der nicht nach den Grundsätzen der Kameralistik, sondern nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung aufgestellt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 17 und Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9/19 - juris, Rn. 11; VGH Mannheim, Urt. v. 02.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.09.2018 - 8 LB 130/17 - juris, Rn. 49 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 38).
35 
Die Beklagte sah für das Jahr 2017 ausschließlich eine Betriebsmittelrücklage und eine Investitionsrücklage in Höhe von insgesamt 8.528.725,06 EUR vor. Durch die von der Beklagten für das Jahr 2017 vorgehaltene Betriebsmittelrücklage in Höhe von 7.528.725,06 EUR verstieß diese nicht gegen das Verbot der Vermögensbildung.
36 
Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 10 C 6.15 - juris, Rn. 18; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 32). Sie entsprach auch in der vorgehaltenen Höhe dem Gebot der Schätzgenauigkeit. Zwar kann die Angemessenheit der Rücklage im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Eine solche Vermutung der Angemessenheit der Rücklagenhöhe folgt insbesondere nicht daraus, dass sie sich innerhalb des durch das Finanzstatut vorgegebenen Rahmens bewegt und die dort vorgegebene Mindesthöhe genau einhält (vgl. § 15 Abs. 2 des Finanzstatuts). Denn bei dem Finanzstatut handelt es sich um von der Kammer selbst gesetztes Recht. Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 - juris, Rn. 65; VGH Mannheim, Urt. v. 02.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.09.2018 - 8 LB 130/17 - juris, Rn. 62 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 48; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018 - Au 2 K 16.187 - juris, Rn. 43; VG Köln, Urt. v. 15.02.2017 - 1 K 1473/16 - juris, Rn. 81). Jedoch beruhte die Entscheidung der Beklagten - nach den von ihr im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen - nachvollziehbar auf einer hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage.
37 
Das Gebot der Schätzgenauigkeit wird (erst) durch „gegriffene“ Ansätze verletzt, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 19 f., 23 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 15.11.2018 - 4 K 8053/18 - juris, Rn. 45 f; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017 - 20 K 3225/15 - juris, Rn. 345). Die Beklagte hat im Klageverfahren anhand des Protokolls ihrer Vollversammlung vom 22.06.2017 substantiiert vorgetragen, dass die Betriebsmittelrücklage sowohl den rechnerischen Bedarf zur Vorfinanzierung ihrer Kammertätigkeit bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Kammerbeiträge - frühestens Ende April - und das Risiko eines Forderungsausfalls in Höhe von 1,1 Millionen Euro abdecken soll. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen andere Angaben hervorgingen, sei dies einem abweichenden Beurteilungszeitpunkt geschuldet. Sie hat weiter substantiiert vorgetragen, dass angesichts eines durchschnittlichen ordentlichen Aufwands pro Kalenderjahr in Höhe von 19.614.569 EUR für die ersten vier Monate eines Jahres wenigstens 6,5 Millionen Euro vorfinanziert werden müssen. Darüber hinaus habe die Handwerkskammer zwei Darlehensverträge bei Kreditinstituten. Hierdurch würden Rückzahlungsverpflichtungen für das Jahr 2017 in Höhe von 411.900 EUR begründet. Des Weiteren bestünden offene Forderungen zum 31.12.2016 in Höhe von 3,3 Millionen Euro. Hier sei mit einem Forderungsausfall zu rechnen, da 55 % der Forderungen bereits älter als zwei Jahre seien. Dies entspreche einem Wert von 1,8 Millionen Euro. Für diesen wahrscheinlich eintretenden Liquiditätsausfall werde ebenfalls eine Rücklage in Höhe von 1,1 Millionen Euro benötigt. Darüber hinaus bestehe eine Rücklage für die überbetriebliche Lehrlingsausbildung (ÜBA). Diese Rücklage weise eine Höhe von 232.553 EUR aus und sei aus einem ÜBA-Überschuss gebildet worden. Die Veränderung der ÜBA-Rücklage resultiere aus der Differenz zwischen den Erträgen in Höhe von 1,6 Millionen Euro und dem Aufwand von 2,4 Millionen Euro. Damit sei die Rücklage um 753.000 EUR reduziert worden. Diese Rücklage sei speziell für den Bereich der ÜBA bestimmt.
38 
Hinsichtlich der sog. ÜBA-Rücklage ist ersichtlich, dass die Beklagte diese bereits weitgehend zurückgeführt hat. Angesichts der Reduktion der Rücklage um 753.000 EUR im Jahr 2016 erscheint die noch vorhandene Rücklagenhöhe in Höhe von 232.553 EUR für das Jahr 2017, die am Jahresende auch abgebaut war, nicht von vornherein als überhöht.
39 
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie von der Klägerin bestritten - die im Jahr 2017 vorgesehenen Tilgungsraten ihrer Darlehen bei der Sparkasse U zurecht in ihre Betriebsmittelrücklage einkalkuliert hat (vgl. VG Trier, Urt. v. 22.02.2018 - 2 K 9375/17.TR, juris; Günther in: Landmann/Rohmer, § 3 IHKG Rn. 98), da sie unabhängig hiervon jedenfalls kein überhöhtes, vom Zweck der Kammertätigkeit nicht mehr gedecktes Vermögen gebildet hat. Hinsichtlich der Übrigen in die Betriebsmittelrücklage einkalkulierten Positionen (Liquiditätssicherung und potenzieller, noch nicht näher bestimmter Forderungsausfall) hat die Beklagte einen kalkulierten Rücklagenbedarf in Höhe von insgesamt 7,6 Millionen Euro belegt. Die Vorhaltung liquider Mittel bis zum Eingang der Beiträge 2017 verfolgt mit der Aufrechterhaltung der Kammertätigkeit einen legitimen Zweck. Soweit die Klägerin vorträgt, eine die Liquidität sichernde Rücklage sei aufgrund des am Jahresende vorhandenen Umlaufvermögens nicht erforderlich gewesen, verkennt sie, dass diese liquiden Mittel, die auf der Passivseite der Bilanz durch die im Eigenkapital geführte Betriebsmittelrücklage gespiegelt werden, nach den Ausführungen der Beklagten gerade zur Aufrechterhaltung der Kammertätigkeit in den ersten Monaten des Jahres 2017 genutzt werden sollten. Gleiches gilt hinsichtlich der Absicherung der Liquidität im Falle eines möglichen - durch die Beklagte substantiiert begründeten - Forderungsausfalls. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Beklagte habe für das Jahr 2017 ausschließlich mit Einnahmen aus Forderungen in Höhe von 35.000 EUR gerechnet, hat die Beklagte schlüssig dargelegt, dass es sich bei der genannten Position ausschließlich um Einnahmen aus Mahngebühren gehandelt hat. Die Betriebsmittelrücklage für das Jahr 2017 war daher mit 7,528 Millionen Euro auch ohne Berücksichtigung der Darlehen unter dem errechneten Rücklagenbedarf berechnet und nicht überhöht bemessen.
40 
Die Beklagte musste ihre Rücklagenbildung nicht bereits bei der Verabschiedung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2017 ausdrücklich und komplett begründen. Die Regelungen über die Aufstellung von Wirtschaftsplänen sehen insofern keine besonderen Verfahrens-, Anhörungs- oder Begründungspflichten vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 - 8 C 9.19 - juris, Rn. 22; a.A. für das Recht der IHK VG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017 - 20 K 3225/15 - juris, Rn. 350). Die Beklagte hat erläutert, dass ihr der Rücklagenbedarf in der genannten Höhe bereits im Dezember 2016 bekannt war. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Aus diesem Grund war auch der Jahresabschluss 2015 für die Kalkulation der Rücklage unbeachtlich. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Tilgungshöhe in den Zeiträumen November bis Dezember 2015 und März bis April 2016 angepasst wurde. Unabhängig davon, dass die Betriebsmittelrücklage bereits nicht überhöht angesetzt wurde, wurde ein angeblicher Verstoß gegen Buchhaltungsvorschriften durch den Ansatz der Tilgungsraten (in Höhe der 2017 anfallenden Raten) von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
41 
Die Investitionsrücklage in Höhe von 1,0 Millionen Euro ist dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ermöglichung von Investitionen in die Kammertätigkeit ist dem Grunde nach zulässig (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.07.2017 - 6 S 860/17 - juris, Rn. 10; Günther in: Landmann/Rohmer, § 3 IHKG Rn. 102; Heusch, GewArch 2019, 53, 55). Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, für das Jahr 2017 seien Gesamtinvestitionen in Höhe von 3.737.100 EUR geplant. Allein 3.116.300 EUR seien durch bereits konkret geplante Maßnahmen begründet. Hinsichtlich der Bildungsakademie U werde mit einem Investitionsvolumen für das Jahr 2017 von 2.655.200,00 EUR und für das Jahr 2018 mit weiteren 4.240.300 EUR gerechnet. Die Maßnahme werde mit 45 % Bundes- und 25 % Landesmitteln gefördert. Insoweit ergibt sich rechnerisch für das Jahr 2017 ein Bedarf an Eigenmitteln in Höhe von 796.560 EUR. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, hinsichtlich der Bildungsakademie F seien Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 122.300 EUR geplant, die durch den Bund in Höhe von 45% und durch das Land in Höhe von 25 % bezuschusst würden. Hieraus ergibt sich rechnerisch ein Bedarf an Eigenmitteln in Höhe von weiteren 36.690 EUR. Darüber hinaus hat die Beklagte weitere Investitionen hinsichtlich der Digitalisierung der Bildungsakademie F in Höhe von 338.800 EUR beabsichtigt. Diese Maßnahme werde in Höhe von 90 % durch Bundesmittel gefördert. Hieraus ergibt sich rechnerisch ein Bedarf an Eigenmitteln in Höhe von weiteren 38.880 EUR. Zuzüglich der im Finanzplan 2017 vorgesehenen weiteren Investitionen in Höhe von 620.800 EUR ergibt sich ein Investitionsbedarf für das Jahr 2017 in Höhe von knapp unter 1,5 Millionen Euro. Die gebildete Investitionsrücklage in Höhe von 1,0 Millionen Euro bleibt ebenfalls unterhalb des durch die Beklagte substantiiert begründeten und ermittelten Bedarfs. Hinzu kommt, dass die Beklagte einen potenziell deutlich höheren Überbrückungsbedarf dargelegt hat, der daraus folgte, dass die Beklagte die gesamten Baukosten vorzuschießen hatte, bevor sie die durch Bund oder Land zu erstattenden Kosten zurückerstattet bekommen konnte.
42 
Soweit die Klägerin vorträgt, Instandhaltungskosten dürften nicht durch eine Rücklage abgesichert werden, bleibt dieser Einwand bereits deshalb unerheblich, weil es sich nach dem Vortrag der Beklagten bei den betreffenden Investitionen nicht um Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen handelt (vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 15.02.2018 - 12 A 173/16 - juris, Rn. 39, wonach lediglich eine Konkretisierung der beabsichtigten Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sein soll).
II.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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