Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.
HwO § 14
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 209/15
31. Januar 2017
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12 A 209/15 | 31. Januar 2017 |