HwO § 42

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhören des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).

(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
3.
die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4.
das Prüfungsverfahren.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10081/16
22. September 2016
6 A 10081/16 22. September 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 468/12
15. Februar 2013
6 Sa 468/12 15. Februar 2013