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HwO § 5

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1790/20
8. August 2024
4 A 1790/20 8. August 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 477/14
30. April 2015
12 U 477/14 30. April 2015