HwO § 4

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.

(2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sonstige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 R 30/13
23. April 2015
L 1 R 30/13 23. April 2015
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 R 5539/13
26. Februar 2014
L 2 R 5539/13 26. Februar 2014
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 R 111/05
26. Juni 2007
L 7 R 111/05 26. Juni 2007