Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.
HwO § 51d
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.