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HwO § 56

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.
die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
2.
die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 23/14
23. März 2016
10 C 23/14 23. März 2016