HwO § 85

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.

(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Kiel (3. Kammer für Handelssachen) - 16 O 26/13
13. Dezember 2013
16 O 26/13 13. Dezember 2013
Urteil vom Landgericht Kiel (3. Kammer für Handelssachen) - 16 O 20/11
30. Oktober 2012
16 O 20/11 30. Oktober 2012