HwO § 86

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 19/20
15. Januar 2021
1 AGH 19/20 15. Januar 2021