IfSG § 1a Verarbeitung personenbezogener Daten

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 28/21
9. Februar 2022
4 U 28/21 9. Februar 2022