Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
IfSG § 1a Verarbeitung personenbezogener Daten
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 U 28/21
9. Februar 2022
|
4 U 28/21 | 9. Februar 2022 |