IfSG § 2 Begriffsbestimmungen

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
übertragbare Krankheit eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
3a.
bedrohliche übertragbare Krankheit eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,
4.
Kranker eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtiger eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektion eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9.
Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
10.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11.
Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
12.
Gesundheitsschädling ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
13.
Sentinel-Erhebung eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14.
Gesundheitsamt die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1677/22
10. August 2022
29 L 1677/22 10. August 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 L 820/22
5. Juli 2022
2 L 820/22 5. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 15/22
27. Juni 2022
7 U 15/22 27. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 480/21
20. Juni 2022
14 K 480/21 20. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1067/20
2. Juni 2022
1 S 1067/20 2. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1079/20
2. Juni 2022
1 S 1079/20 2. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 926/20
2. Juni 2022
1 S 926/20 2. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5a K 854/21
19. Mai 2022
5a K 854/21 19. Mai 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VJ 254/21
28. April 2022
L 6 VJ 254/21 28. April 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 21/22
6. April 2022
1 B 21/22 6. April 2022