Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2167/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Mit Bescheid vom 25.03.2021 ordnete die Beklagte nach vorangegangener mündlicher Anordnung durch das Gesundheitsamt des B. Kreises gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 20.03.2021 bis einschließlich 03.04.2021 eine Absonderung in häuslicher Quarantäne an. Der Anordnung war ein Rückflug des Klägers aus X. vorangegangen. Eine Verkürzung der angeordneten Quarantäne nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Satz 2 der Corona-Test- und Quarantäneverordnung NRW durch einen negativen PCR-Test oder einen Coronaschnelltest sei nicht möglich. Der Bescheid enthielt Angaben zur praktischen Durchführung der Absonderung sowie über Ausnahmen von der Anordnung. Während der Zeit der Absonderung unterliege der Kläger der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass der Kläger Kontakt mit einer Person gehabt habe, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert gewesen sei. Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) für das Management von Kontaktpersonen bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 sei der Kläger als Kontaktperson der Kategorie 1 („höheres“ Infektionsrisiko) anzusehen. Für diese Personengruppe werde grundsätzlich eine häusliche Absonderung empfohlen. Der letzte Kontakt zu der positiv getesteten Person habe am 20.03.2021 stattgefunden, was eine Quarantänedauer bis zum 03.04.2021 rechtfertige. Aufgrund des Kontakts sei der Kläger eine ansteckungsverdächtige Person im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem Erreger aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland ausgehe, seien an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen. Es genüge daher das Übertragungsrisiko aufgrund der Nähe zu der infizierten Person. Weniger einschneidende Mittel als die Absonderung seien nicht erkennbar. Ihre Dauer ergebe sich aus der maximalen Inkubationszeit. Die Absonderung stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Mit einer häuslichen Absonderung werde den Belangen der Betroffenenen so weit wie möglich Rechnung getragen. Ein Ausschluss der Freitestung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 der CoronaTestQuarantäneVO NRW sei aufgrund der epidemiologischen Situation geboten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Absonderungsanordnung drohte die Beklagte die Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung an. Zudem wies die Beklagte auf ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Folgen hin.
3Am Folgetag melde sich der Kläger per E-Mail bei der Beklagten und teilte mit, dass ihm als Feuerwehrbeamten Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht fremd seien. Er habe sich maximal gegen Corona geschützt und in X. grundsätzlich Maske getragen und Abstand gehalten. Auf dem Rückflug habe er die gesamte Zeit FFP2-Maske getragen und diese nur maximal 1 Minute nach oben gezogen, um zu trinken. Auch erfolge im Flugzeug eine maximale Luftreinigung. Der Kläger bat um Entlassung aus der Quarantäne. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf pandemische Gründe und die Hinweise des RKI zum Kontaktpersonenmanagement ab. Der Kläger äußerte daraufhin die Auffassung, dass das RKI bezüglich der Kontaktperson 1 Spielraum lasse und verwies auf Studien, die eine Ansteckung bei Tragen einer Maske unwahrscheinlich erscheinen ließen. Im Flugzeug habe er mehr als zwei Meter von der infizierten Person entfernt gesessen.
4Der Kläger hat am 19.04.2021 Klage erhoben.
5Er wiederholt seine Auffassung, dass er nicht als Kontaktperson der Kategorie 1 hätte behandelt werden dürfen. Er habe zwei Reihen hinter der infizierten Person gesessen und Maske getragen. Diese habe er zu keinem Zeitpunkt abgelegt. Auch sei das Risiko auf Flügen bereits deshalb deutlich geringer, weil die Lüftungssysteme im Flugzeug einen Großteil der Virenlast herausfilterten. Auch mit Blick auf Krankenhauspersonal, das FFP2-Schutzmasken trüge und ganztägig Kontakt mit infizierten Personen habe, aber keinen Quarantäne-Anordnungen ausgesetzt sei, sei die Anordnung gegenüber ihm rechtswidrig. Die nach Ablauf der Absonderungsfrist erhobene Klage sei zulässig, da mit einem gleichartigen Vorgehen der Beklagten in Zukunft zu rechnen sei und angesichts der diskriminierenden Entscheidung ein Rehablitationsinteresse bestehe. Auch sei mit der Anordnung ein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden gewesen.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2021 für rechtswidrig zu erklären.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hält die Klage für unzulässig und weist darauf hin, dass bereits vor Klageerhebung Erledigung eingetreten sei. Die Klage sei auch unbegründet. Hierzu verweist die Beklagte auf die Vorgaben des RKI zum Kontaktpersonenmanagement (Stand 05.03.2021) und die vorangegangene Begründung in einer E-Mail an den Kläger des B.-Kreises vom 25.03.2021. Auch weiche der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, er habe die Maske zu keinem Zeitpunkt abgelegt, von dem in einer E-Mail an das Gesundheitsamt vom 26.03.2021 ab, in der er einräume, die Maske maximal 1 Minute nach oben gezogen zu haben, um Flüssigkeit zu sich zu nehmen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Entscheidung ergeht nach der Anhörung der Beteiligten vom 13.07.2022 – für die lange Verfahrensdauer bittet das Gericht um Nachsicht – gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
14Die Klage ist zulässig.
15Hierbei geht das Gericht bei Auslegung des anderslautenden Klageantrags davon aus, dass der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 25.03.2021 begehrt. Eine solche nachträgliche verbindliche Klärung der Rechtslage ist in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage auch dann möglich, wenn sich die angegriffene Maßnahme, wie hier, durch Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW, erledigt hat.
16Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung, da das Verfahren einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt betrifft. Grundsätzlich kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern.
17Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29.
18In all diesen Fällen muss das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen. Insbesondere kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund eines Grundrechtseingriffs bestehen, sofern wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung des betroffenen Verwaltungsaktes keine Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen,
19vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 30,
20wobei nicht endgültig geklärt ist, ob dies nur dann gilt, wenn hierdurch die Grundrechte schwerwiegend oder tiefgreifend betroffen sind.
21Vgl. hierzu die Nachweise der Rechtsprechung aufgeführt in OVG NRW, Urteil vom 25.08.2022 - 13 D 33/20.NE -, juris, Rn. 51, m.w.N.; wohl in diese Sinne: BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14.
22Von einem sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff ist angesichts der Befristung der Maßnahme bis zum 03.04.2021 auszugehen. Gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren war realistischerweise im Befristungszeitraum nicht zu erlangen. Zudem sind die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe, hier namentlich in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, als hinreichend schwerwiegend einzustufen, sodass es keiner abschließenden Klärung der Frage bedarf, ob die Schwere des Eingriffs zwingende Voraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage ist. Dem Kläger konnte auch nicht angesonnen werden, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der Absonderung vorzugehen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Einreichung eines entsprechenden Antrags bei Gericht und einer möglicherweise vorgeschalteten Rechtberatung schon tatsächliche Hemmnisse entgegengestanden haben dürften, sollte die Quarantäne denn gewahrt bleiben, zielt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine vorläufige Regelung des Vollzuges des Verwaltungsaktes. Eine verbindliche abschließende Klärung seiner Rechtmäßigkeit vermag er nicht herbeizuführen.
23Die Klage ist jedoch nicht begründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2021 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
25Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige des Erlasses des Bescheides. Denn die Fortsetzungsfeststellungsklage schließt als besonderer Rechtsbehelf an die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO an und teilt deren materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstäbe. Die Anordnung, bis einschließlich 03.04.2001 die Wohnung nicht zu verlassen, findet, ebenso wie das Verbot, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören, ihre Rechtsgrundlage in §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung ab dem 01.01.2021. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG zuständige Behörde unter anderem dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war. Sie kann gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insbesondere die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern anordnen.
26Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Antragsteller war insbesondere nach den vorliegenden Erkenntnissen Ansteckungsverdächtiger im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG. Danach ist eine Person ansteckungsverdächtig, wenn anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person ansteckungsverdächtig ist, sind die Art der übertragbaren Krankheit, namentlich ihre Infektiosität, die Übertragungswege, die Inkubationszeit sowie Zeitpunkt, Zeitdauer und Art des Kontakts des Betroffenen mit dem Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen zu berücksichtigen. Maßgebend sind auch dabei die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung der Infektion. Bei einem Ansteckungsverdächtigen besteht keine Gewissheit über die Infektion. Es liegt vielmehr eine ungewisse Gefahrenlage vor, bei der objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr sprechen.
27Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, 3 C 16.11, NJW 2012, 2823; VG Köln, Urteil vom 28. Juni 2022, 7 K 5456/20, juris, Rn. 25; Erdle, Infektionsschutzgesetz, 7. Auflage 2020, § 2 Erl. 7.; Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 2 Rn. 170-171
28Nach § 2 Nr. 7 IfSG reicht für den Ansteckungsverdacht die Annahme aus, eine Person habe sich angesteckt. Das mit einem Ansteckungsverdacht verbundene Gefahrenbild ist in den Kategorien des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts eine Gefahr in Gestalt eines Gefahrverdachts. Dem Gefahrverdacht ist eine Absenkung der Gefahrenschwelle immanent. Es bestehen entweder Unsicherheiten bei der Diagnose des Sachverhalts oder Unsicherheiten bei der Prognose des Kausalverlaufs, sodass die Behörde eine Gefahr nur für möglich hält. Übertragen auf das Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie bedeutet dies, das die Behörde sich, da Methoden zur sofortigen Gefahrerforschung nicht zu Gebote standen, ein ordnungsbehördlicher Eingriff schon möglich – und ggf. auch erforderlich – war, wenn die Behörde eine Ansteckung für möglich hielt. Die Besonderheit solcher Fallgestaltungen bestand und besteht nur darin, dass in Bezug auf den Ansteckungsverdächtigen nicht nur, wie es allgemeinen Regeln des Polizei- und Ordnungsrechts entspräche, eine Gefahrerforschung zulässig ist, sondern sich der Ansteckungsverdächtige wie ein Infizierter behandeln lassen muss. Dies ist Folge der Tatsache, dass behördliches Handeln im Fall eine Epidemie oder Pandemie notwendigerweise weniger der gezielten Bekämpfung eines einzelnen Gefahrenherdes als der Risikovorsorge und dem Risikomanagement dient. Derartiges behördliches Handeln ist oftmals ein Handeln im Ungewissen.
29Engels, DÖV 2014, 464 (467); Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 2 Rn. 171 und § 13 Rn. 41.
30Sinnfällig wird dies mit Blick auf die in Form von Regelbeispielen aufgeführten Maßnahmen des § 28a Abs. 1 IfSG, die nicht auf die konkrete Gefahr im Einzelfall, sondern allgemein auf die Gefährlichkeit einer Betätigung unter Pandemie resp. Epidemie abstellen und sämtlich der Risikosteuerung dienen.
31Behördliches Handeln unter diesen Voraussetzungen bedingt unter Effektivitätsgesichtspunkten eine gewisse Schematisierung der Eingriffsvoraussetzungen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte mit ihrer Ordnungsverfügung Ziff. 3.1.1 der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement in der seinerzeitigen Fassung gefolgt ist. Diese erfassten auch solche Personen als Kontaktpersonen der Kategorie 1, die als Passagiere auf einer Flugreise bis zu zwei Reihen vor oder Hinter der infizierten Person gesessen hatten. Dies galt ausdrücklich auch diejenigen Kontaktpersonen, die während des Fluges eine Mund-Nase-Bedeckung (FFP2-Maske) trugen, wie es beim Kläger wohl der Fall war. Die Empfehlungen des RKI im Rahmen der Corona-Pandemie stellten nach ständiger Rechtsprechung der zuständigen Verwaltungsgerichte den jeweils maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnisstand dar. Es entspricht der Logik wissenschaftlicher Erkenntnis, dass diese stets im Fluss ist und sich damit stetig fortentwickelt. Auch war die Bewertung der Infektionsgefahr bei Flugreisen schon seinerzeit durchaus umstritten. So wurde auch 2021 schon auf die Effektivität der Belüftungsanlagen in Flugzeugen und auf die Effektivität der FFP2-Masken verwiesen. Die seinerzeitige Wertung des RKI ist aber – jedenfalls aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht – keineswegs unvertretbar, versucht sie doch eine Abgrenzung des betroffenen Personenkreises unter den besonderen Bedingungen der Pandemie, ohne dass seinerzeit umfassende Erkenntnisse zu den Verbreitungseigenschaften des Virus in den unterschiedlichen Settings zur Verfügung standen. Dass hierbei in Bezug auf die räumliche Abgrenzung schematisch vorgegangen wurde, ist diesen besonderen Bedingungen und der Notwendigkeit geschuldet, unter den Anforderungen einer Massenverwaltung praktisch handhabbare Maßstäbe zu liefern. Denn eine Einzelfallprüfung verbot sich unter diesen Bedingungen. Die Beispiele für die Kategorie 1 im Luftverkehr des RKI konkretisieren dabei lediglich die allgemeine Definition des „engen Kontakts“
32„1. Enger Kontakt (<1,5m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).
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Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske) oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
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Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand > 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.“
für die besonderen Bedingungen des Luftverkehrs. Für die Beklagte lieferten die Definitionen und Kategorisierungen jedenfalls tragfähige Maßstäbe, die einen effektiven und gleichmäßigen Verwaltungsvollzug gewährleisteten.
37Der Beklagten sind bei Ausübung des ihr nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG eingeräumten Ermessens auch keine vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbaren Fehler unterlaufen. Die Absonderungsanordnung war insbesondere nicht unverhältnismäßig. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin das mildere Mittel einer Freitestung nicht berücksichtigt habe, verkennt er, dass es sich hierbei schon nicht um ein Mittel gleicher Eignung handelt. Denn Testungen beinhalten lediglich Momentaufnahmen, die schon angesichts bestehender Inkubationszeiten den Status im Zeitpunkt des Kontakts oder den aktuellen Status nicht abbilden müssen. Darüber hinaus liegt auch keine Ermessensüberschreitung in Form eines nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriffs vor. Denn das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems überwiegt gegenüber den (relativ kurzen) Eingriffen in die Grundrechte des Antragstellers auf die körperliche Bewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 GG. Schließlich wurde der Kläger auch nicht etwa deshalb gleichheitswidrig behandelt, weil Angehörige der Gesundheitsberufe mit beruflichem Kontakt zu infizierten Personen nicht in Quarantäne geschickt wurden. Dies hätte zu einem Zusammenbruch des Gesundheitssystems geführt, das zu erhalten gerade Ziel der sog. Corona-Maßnahmen war.
38Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
40 41Rechtsmittelbelehrung
42Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
43Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
44Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
45Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
46Beschluss
47Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
485.000,- Euro
49festgesetzt.
50Gründe
51Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
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