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IfSG § 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.

Referenzen

Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1591/24
2. Oktober 2025
1 BvR 1591/24 2. Oktober 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 D 70/21.NE
3. Juli 2025
13 D 70/21.NE 3. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 26b K 22.4924
30. April 2025
M 26b K 22.4924 30. April 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 15 O 16736/23
22. Januar 2025
15 O 16736/23 22. Januar 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 20 B 23.1456
9. Januar 2025
20 B 23.1456 9. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZR 273/23
5. Dezember 2024
III ZR 273/23 5. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZR 364/23
5. Dezember 2024
III ZR 364/23 5. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZR 366/23
5. Dezember 2024
III ZR 366/23 5. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZR 134/22
11. September 2024
III ZR 134/22 11. September 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 7 K 24.607
5. August 2024
B 7 K 24.607 5. August 2024