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IfSG § 67 Pfändung

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.

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