IfSG § 67 Pfändung

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.

(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (19. Kammer) - 19 K 1731/20
8. September 2020
19 K 1731/20 8. September 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (19. Kammer) - 19 K 1761/20
8. September 2020
19 K 1761/20 8. September 2020