IfSG § 58 Aufwendungserstattung

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.

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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2802/21
2. November 2021
1 S 2802/21 2. November 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 OB 321/21
3. September 2021
13 OB 321/21 3. September 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (19. Kammer) - 19 K 1731/20
8. September 2020
19 K 1731/20 8. September 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (19. Kammer) - 19 K 1761/20
8. September 2020
19 K 1761/20 8. September 2020