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IHKG § 2

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10460/25.OVG
26. August 2025
6 A 10460/25.OVG 26. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 645/23.KO
15. April 2025
5 K 645/23.KO 15. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 1630/23
17. März 2025
20 K 1630/23 17. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 24.1380
19. Februar 2025
W 6 K 24.1380 19. Februar 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 267/23
23. Oktober 2024
10 AZR 267/23 23. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 4 K 22.583
8. August 2024
B 4 K 22.583 8. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 452/20
16. März 2021
6 S 452/20 16. März 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 L 577/20
22. Dezember 2020
4 L 577/20 22. Dezember 2020
Urteil vom Unknown court (3. Senat) - 3 AZR 410/19
13. Oktober 2020
3 AZR 410/19 13. Oktober 2020
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 1043/19
29. Juli 2020
6 S 1043/19 29. Juli 2020