Vergleichsfaktoren (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuchs) sollen der Ermittlung von Vergleichswerten für bebaute Grundstücke dienen. Sie sind auf den marktüblich erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonst geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- oder Raumeinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor), zu beziehen.
ImmoWertV § 13 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.