ImmoWertV § 12 Umrechnungskoeffizienten

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, sollen mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuchs) erfasst werden.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1056/17 HGW
18. Oktober 2019
3 A 1056/17 HGW 18. Oktober 2019
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 52/15
26. Januar 2017
3 Bf 52/15 26. Januar 2017