Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen.
ImmoWertV § 23 Alterswertminderung
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 7 S 3173/20
25. Mai 2022
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7 S 3173/20 | 25. Mai 2022 |
Urteil vom Finanzgericht Köln - 11 K 3657/14
30. Juni 2016
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11 K 3657/14 | 30. Juni 2016 |