(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Betriebliche und technische Kommunikation, - 6.
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Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 7.
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Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, - 8.
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Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, - 9.
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Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, - 10.
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Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, - 11.
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Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, - 12.
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Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, - 13.
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Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik, - 14.
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Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen, - 15.
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Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen, - 16.
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Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen, - 17.
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Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
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Produktions- und Fertigungsautomation, - 2.
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Verfahrens- und Prozessautomation, - 3.
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Netzautomation, - 4.
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Verkehrsleitsysteme, - 5.
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Gebäudeautomation.