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IndElAusbV 2007 Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1691 - 1694)
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
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Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3,
§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,
§ 11 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5,
§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
j)
Konflikte im Team lösen
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
§ 15 Abs. 1 Nr. 6,
§ 19 Abs. 1 Nr. 6,
§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 7,
§ 19 Abs. 1 Nr. 7,
§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,
§ 11 Abs. 1 Nr. 8,
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8,
§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
9
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,
§ 11 Abs. 1 Nr. 9,
§ 15 Abs. 1 Nr. 9,
§ 19 Abs. 1 Nr. 9,
§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
10
Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10,
§ 19 Abs. 1 Nr. 10,
§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,
§ 11 Abs. 1 Nr. 11,
§ 15 Abs. 1 Nr. 11,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11,
§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen