(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Betriebliche und technische Kommunikation, - 6.
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Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 7.
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Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 8.
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Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, - 9.
-
Warten von Betriebsmitteln, - 10.
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Steuerungstechnik, - 11.
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Anschlagen, Sichern und Transportieren, - 12.
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Kundenorientierung, - 13.
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Anwenden von technischen Unterlagen, - 14.
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Trennen und Umformen, - 15.
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Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, - 16.
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Fügen von Bauteilen, - 17.
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Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, - 18.
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Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen, - 19.
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Prüfen von Bauteilen und Baugruppen, - 20.
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Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
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Ausrüstungstechnik, - 2.
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Feinblechbau, - 3.
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Schiffbau, - 4.
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Schweißtechnik, - 5.
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Stahl- und Metallbau.