(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1623 - 1636)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- b)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
-
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- e)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
- f)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
- g)
-
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- b)
-
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- c)
-
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
15
Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
- b)
-
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
- c)
-
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
- d)
-
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
-
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
17
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1
2
3
4
Zeitrahmen 1
1. Ausbildungsjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
6 bis 8
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- g)
-
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
Zeitrahmen 2
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9
Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
12
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- f)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
14
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- c)
-
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
Zeitrahmen 3
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- f)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
- g)
-
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
Zeitrahmen 4
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- b)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
-
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
Zeitrahmen 5
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
10
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
12
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
14
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
-
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Zeitrahmen 6
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- i)
-
Konflikte im Team lösen
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9
Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
- e)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
- f)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
14
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
15
Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
- b)
-
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
- c)
-
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
- d)
-
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
Zeitrahmen 7
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1 bis 3
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
10
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
14
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- b)
-
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
Zeitrahmen 8
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- b)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
- c)
-
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
- d)
-
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
14
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
-
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Zeitrahmen 9
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
10
Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
14
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
- b)
-
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- e)
-
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Zeitrahmen 10
5
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
12
Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
technische Unterlagen analysieren
- e)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
14
Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
- b)
-
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
- d)
-
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
16
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
- b)
-
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
- c)
-
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
- d)
-
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
- e)
-
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Zeitrahmen 11
17
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
10 bis 12