IndMetAusbV 2007 Anlage 3 (zu § 12)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1623 - 1636)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3 13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
technische Unterlagen analysieren
b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
c)
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
15 Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
b)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d)
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
17 Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4       Zeitrahmen 1       1. Ausbildungsjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
6 bis 8
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
      Zeitrahmen 2 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
12 Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
14 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
c)
Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
      Zeitrahmen 3 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
technische Unterlagen analysieren
f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g)
Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
      Zeitrahmen 4       2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
technische Unterlagen analysieren
b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
      Zeitrahmen 5 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
10 Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
12 Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
technische Unterlagen analysieren
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
14 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
       Zeitrahmen 6        2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
i)
Konflikte im Team lösen
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
f)
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
14 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
15 Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
b)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d)
Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
      Zeitrahmen 7 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1 bis 3
6 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
10 Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
b)
Steuerungstechnik anwenden
14 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden
      Zeitrahmen 8 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
technische Unterlagen analysieren
b)
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c)
Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen
d)
Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
14 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
      Zeitrahmen 9 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
10 Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
14 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
e)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
      Zeitrahmen 10 5 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
12 Kundenorientierung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
a)
technische Unterlagen analysieren
e)
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
14 Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
b)
Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech-
nischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b)
Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
c)
elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
d)
mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
e)
funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
      Zeitrahmen 11 17 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
10 bis 12

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von