IndMetAusbV 2007 Anlage 4 (zu § 16)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1637 - 1648)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3 13 Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b)
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c)
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
14 Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
d)
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f)
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
15 Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d)
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
16 Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17 Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
b)
Schablonen herstellen und anwenden
18 Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
b)
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
d)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
e)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
f)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
19 Prüfen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
b)
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
20 Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4       Zeitrahmen 1       1. Ausbildungsjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 bis 8
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16 Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
      Zeitrahmen 2 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b)
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c)
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
      Zeitrahmen 3 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
1 bis 3
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
15 Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
      Zeitrahmen 4       2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
2 bis 4
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
d)
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f)
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
16 Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
      Zeitrahmen 5 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen
2 bis 4
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
c)
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
17 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
       Zeitrahmen 6        2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
10 Steuerungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
13 Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b)
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
14 Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
d)
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
e)
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f)
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
15 Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d)
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
17 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
b)
Schablonen herstellen und anwenden
19 Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
b)
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
      Zeitrahmen 7 6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
1 bis 3
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16 Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
      Zeitrahmen 8 6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
1 bis 3
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
12 Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
17 Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
      Zeitrahmen 9 6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
1 bis 3
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
10 Steuerungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
14 Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
b)
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c)
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
15 Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c)
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d)
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
16 Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
b)
Schablonen herstellen und anwenden
19 Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
b)
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
      Zeitrahmen 10 12 Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
2 bis 4
16 Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b)
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
b)
Schablonen herstellen und anwenden
18 Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
b)
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
d)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
e)
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
f)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
19 Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
c)
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d)
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
      Zeitrahmen 11 20 Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
10 bis 12

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