bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden - b)
-
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen - c)
-
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen - b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen - d)
-
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden - e)
-
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen - f)
-
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten - b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen - c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten - d)
-
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen - b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten - b)
-
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen - c)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern - d)
-
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren - e)
-
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen - f)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen - b)
-
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen - c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren - d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen - f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt I:
bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden - h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - i)
-
Konflikte im Team lösen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden - b)
-
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen - c)
-
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen - b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen - d)
-
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden - e)
-
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen - f)
-
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden - h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - i)
-
Konflikte im Team lösen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
technischen Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- c)
-
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
-
Steuerungstechnik anwenden
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden - b)
-
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen - b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen - d)
-
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden - e)
-
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen - f)
-
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten - b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen - c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten - d)
-
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen - b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen - b)
-
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen - c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren - d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
-
Steuerungstechnik anwenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen - b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten - c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten - b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen - c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten - d)
-
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen - b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen - b)
-
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen - c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren - d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten - b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen - b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten - b)
-
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen - c)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern - d)
-
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren - e)
-
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen - f)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
- c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren - d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen - f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen