(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1637 - 1648)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
- b)
-
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
- c)
-
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
14
Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
- d)
-
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- e)
-
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
- f)
-
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
15
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
- d)
-
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
16
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
18
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
- b)
-
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
- c)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- d)
-
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
- e)
-
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
- f)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
19
Prüfen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
- c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
20
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1
2
3
4
Zeitrahmen 1
1. Ausbildungsjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 bis 8
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
Zeitrahmen 2
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
- b)
-
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
- c)
-
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
Zeitrahmen 3
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
1 bis 3
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9
Warten von Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
15
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
Zeitrahmen 4
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
2 bis 4
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14
Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
- d)
-
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- e)
-
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
- f)
-
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
16
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
Zeitrahmen 5
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
13
Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- c)
-
Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
Zeitrahmen 6
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
10
Steuerungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
13
Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
- b)
-
Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
14
Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
- d)
-
Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
- e)
-
Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
- f)
-
Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
15
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
- d)
-
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
19
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
- c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 7
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
1 bis 3
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
Zeitrahmen 8
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
1 bis 3
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
12
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
17
Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
Zeitrahmen 9
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
1 bis 3
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
10
Steuerungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
14
Trennen und Umformen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
- b)
-
Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
- c)
-
Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
15
Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
-
Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
- d)
-
Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
16
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
19
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
- c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 10
12
Kundenorientierung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
2 bis 4
16
Fügen von Bauteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
- b)
-
Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
- b)
-
Schablonen herstellen und anwenden
18
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
- b)
-
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
- c)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
- d)
-
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
- e)
-
Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
- f)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
19
Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
- c)
-
vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
- d)
-
werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 11
20
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
10 bis 12