bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden - b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen - c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - d)
-
Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen - e)
-
Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen - f)
-
Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen - g)
-
Stoffeigenschaften ändern - h)
-
Bearbeitungsverfahren auswählen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen - b)
-
Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen - c)
-
Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren - d)
-
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen - e)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen - f)
-
unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen - g)
-
Normteile auswählen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen - b)
-
Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren - c)
-
mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen - d)
-
Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren - e)
-
Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen - f)
-
Bemusterungsvorgang dokumentieren - g)
-
Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen - h)
-
Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten - b)
-
Ist-Zustand dokumentieren - c)
-
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen - d)
-
Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen - e)
-
Funktion prüfen und dokumentieren - f)
-
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
oder Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - b)
-
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden - c)
-
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern - d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen - c)
-
Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen - d)
-
Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen - f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt I:
bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen - c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen, - b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen - e)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten - c)
-
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden - c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen - c)
-
Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden - b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen - c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen - b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen - c)
-
Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
-
Steuerungstechnik anwenden
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden - b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen - c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen - b)
-
Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen - d)
-
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen - e)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - d)
-
Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - c)
-
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - i)
-
Konflikte im Team lösen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
-
Steuerungstechnik anwenden
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- g)
-
Stoffeigenschaften ändern
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- f)
-
unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten - b)
-
Ist-Zustand dokumentieren - c)
-
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen - d)
-
Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen - e)
-
Funktion prüfen und dokumentieren
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- e)
-
Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen - f)
-
Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- b)
-
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden - c)
-
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern - d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- d)
-
Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
-
Steuerungstechnik anwenden
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- h)
-
Bearbeitungsverfahren auswählen
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- g)
-
Normteile auswählen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen - b)
-
Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren - c)
-
mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen - d)
-
Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren - e)
-
Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen - f)
-
Bemusterungsvorgang dokumentieren - g)
-
Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen - h)
-
Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- f)
-
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen - f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen