(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1649 - 1661)
Ausbildungsrahmenplan
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- d)
-
Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
- e)
-
Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen
- f)
-
Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
- g)
-
Stoffeigenschaften ändern
- h)
-
Bearbeitungsverfahren auswählen
14
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- b)
-
Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
- c)
-
Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
- d)
-
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
- e)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
- f)
-
unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
- g)
-
Normteile auswählen
15
Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
- b)
-
Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
- c)
-
mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen
- d)
-
Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
- e)
-
Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
- f)
-
Bemusterungsvorgang dokumentieren
- g)
-
Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
- h)
-
Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
16
Instandhaltung von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
- b)
-
Ist-Zustand dokumentieren
- c)
-
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
- d)
-
Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
- e)
-
Funktion prüfen und dokumentieren
- f)
-
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
17
Programmieren von Maschinen
oder Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
-
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
- c)
-
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
- d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
18
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
- c)
-
Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
- d)
-
Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
19
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tariffrecht
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1
2
3
4
Zeitrahmen 1
1. Ausbildungsjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
18
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
Zeitrahmen 2
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
5 bis 7
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
18
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen,
- b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 3
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
2 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
14
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- e)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
18
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 4
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
1 bis 2
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
9
Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
16
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
- c)
-
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
Zeitrahmen 5
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1 bis 2
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
14
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- c)
-
Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
15
Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
18
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 6
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
18
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
- c)
-
Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 7
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
2 bis 3
10
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
12
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
- b)
-
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
- c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
14
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
- b)
-
Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
- d)
-
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
- e)
-
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
Zeitrahmen 8
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
3 bis 5
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- c)
-
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- d)
-
Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
17
Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- c)
-
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
Zeitrahmen 9
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
9
Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
10
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- g)
-
Stoffeigenschaften ändern
14
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- f)
-
unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
16
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
- b)
-
Ist-Zustand dokumentieren
- c)
-
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
- d)
-
Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
- e)
-
Funktion prüfen und dokumentieren
Zeitrahmen 10
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
1 bis 3
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- e)
-
Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen
- f)
-
Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
17
Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- b)
-
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
- c)
-
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
- d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
18
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
- d)
-
Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
Zeitrahmen 11
10
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
1 bis 2
13
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
- h)
-
Bearbeitungsverfahren auswählen
17
Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
- d)
-
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
Zeitrahmen 12
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 2
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
12
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
- g)
-
Normteile auswählen
15
Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
- b)
-
Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
- c)
-
mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen
- d)
-
Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
- e)
-
Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
- f)
-
Bemusterungsvorgang dokumentieren
- g)
-
Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
- h)
-
Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
16
Instandhaltung von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
- f)
-
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
Zeitrahmen 13
19
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
10 bis 12