IndMetAusbV 2007 Anlage 5 (zu § 20)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1649 - 1661)
Ausbildungsrahmenplan <BR/>

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3 13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d)
Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
e)
Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen
f)
Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
g)
Stoffeigenschaften ändern
h)
Bearbeitungsverfahren auswählen
14 Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
b)
Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
c)
Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
d)
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
f)
unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g)
Normteile auswählen
15 Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
b)
Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c)
mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d)
Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
e)
Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f)
Bemusterungsvorgang dokumentieren
g)
Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h)
Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
16 Instandhaltung von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
b)
Ist-Zustand dokumentieren
c)
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d)
Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
e)
Funktion prüfen und dokumentieren
f)
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
17 Programmieren von Maschinen
oder Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b)
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
c)
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
18 Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c)
Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
d)
Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
19 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tariffrecht
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4       Zeitrahmen 1       1. Ausbildungsjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
18 Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
      Zeitrahmen 2 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
5 bis 7
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
18 Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen,
b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
      Zeitrahmen 3 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
2 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
14 Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
e)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
18 Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
      Zeitrahmen 4 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
1 bis 2
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
16 Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
c)
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
      Zeitrahmen 5       2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1 bis 2
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
14 Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
c)
Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
15 Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
18 Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
      Zeitrahmen 6 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
18 Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
b)
Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c)
Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
      Zeitrahmen 7 8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
2 bis 3
10 Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
12 Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b)
Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
14 Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
b)
Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
d)
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e)
Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
      Zeitrahmen 8       2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
3 bis 5
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
c)
Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d)
Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
17 Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
c)
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
      Zeitrahmen 9 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
10 Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
g)
Stoffeigenschaften ändern
14 Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
f)
unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
16 Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
b)
Ist-Zustand dokumentieren
c)
Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d)
Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
e)
Funktion prüfen und dokumentieren
      Zeitrahmen 10 8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
1 bis 3
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
e)
Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen
f)
Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen
17 Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
b)
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
c)
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
18 Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18)
d)
Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
      Zeitrahmen 11 10 Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
1 bis 2
13 Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
h)
Bearbeitungsverfahren auswählen
17 Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
      Zeitrahmen 12 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 2
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
12 Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
g)
Normteile auswählen
15 Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
b)
Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c)
mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d)
Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
e)
Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f)
Bemusterungsvorgang dokumentieren
g)
Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h)
Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
16 Instandhaltung von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
f)
Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren
      Zeitrahmen 13 19 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
10 bis 12

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