IndMetAusbV 2007 Anlage 6 (zu § 24)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1662 - 1672)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3 13 Planen des Fertigungsprozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
14 Programmieren von numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b)
Programme erstellen
c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
15 Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
g)
Testlauf durchführen
16 Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d)
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
e)
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
17 Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
e)
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
18 Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4       Zeitrahmen 1       1. Ausbildungsjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
4 bis 6
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d)
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
15 Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
      Zeitrahmen 2 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
3 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
13 Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
15 Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
      Zeitrahmen 3 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
1 bis 2
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
15 Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
      Zeitrahmen 4 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
d)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
1 bis 2
7 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
15 Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
      Zeitrahmen 5       2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
4 bis 5
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13 Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
16 Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
      Zeitrahmen 6 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1 bis 2
9 Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
17 Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
       Zeitrahmen 7        2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 5 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
g)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
2 bis 3
10 Steuerungstechnik
(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
17 Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben
c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
      Zeitrahmen 8 8 Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
3 bis 4
13 Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
14 Programmieren von
numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b)
Programme erstellen
c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
15 Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
g)
Testlauf durchführen
16 Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
      Zeitrahmen 9 5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen
1 bis 3
6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
l)
Aufgaben im Team planen und durchführen
12 Kundenorientierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
a)
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
14 Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b)
Programme erstellen
c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
15 Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
g)
Testlauf durchführen
16 Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
      Zeitrahmen 10 6 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
4 bis 6
11 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
16 Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
d)
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
e)
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
17 Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
e)
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
      Zeitrahmen 11 18 Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
10 bis 12
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

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