bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen - c)
-
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen - d)
-
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen - e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - b)
-
Programme erstellen - c)
-
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren - d)
-
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen - c)
-
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern - d)
-
Fertigungsparameter einstellen und eingeben - e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten - f)
-
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen - g)
-
Testlauf durchführen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - b)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen - c)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen - d)
-
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen - e)
-
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Fertigungsprozess überwachen und optimieren - b)
-
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben - c)
-
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen - d)
-
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen - e)
-
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen - f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren - h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt I:
bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten - e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
bild-
position
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- f)
-
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen - c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen - e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- f)
-
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen - c)
-
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen - d)
-
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen - e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - b)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen - c)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen - c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
- c)
-
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen - d)
-
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten - b)
-
Steuerungstechnik anwenden
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Fertigungsprozess überwachen und optimieren - b)
-
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben - c)
-
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen - d)
-
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen - e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - b)
-
Programme erstellen - c)
-
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren - d)
-
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen - c)
-
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern - d)
-
Fertigungsparameter einstellen und eingeben - e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten - g)
-
Testlauf durchführen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- c)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - i)
-
Konflikte im Team lösen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden - g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten - b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen - b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen - c)
-
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen - d)
-
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen - e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen - f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben - b)
-
Programme erstellen - c)
-
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren - d)
-
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten - b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen - c)
-
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern - d)
-
Fertigungsparameter einstellen und eingeben - e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten - g)
-
Testlauf durchführen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- b)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen - d)
-
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen - e)
-
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Fertigungsprozess überwachen und optimieren - b)
-
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben - c)
-
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen - d)
-
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen - e)
-
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen - b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten - c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen - d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen - e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen - f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren - i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen - j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen