Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
IndMetAusbV 2007 Anlage 6 (zu § 24)
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind12314Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
15Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b)
Programme erstellen
c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f)
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
g)
Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d)
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
e)
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
e)
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
19Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während der gesamten Ausbildung5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
Abschnitt II:
Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten1234 Zeitrahmen 1
1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
4 bis 517Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1 bis 210Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
b)
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c)
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
Zeitrahmen 7
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
e)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
2 bis 311Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
a)
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b)
Steuerungstechnik anwenden
18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben
c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
Zeitrahmen 8
9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
15Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b)
Programme erstellen
c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
3 bis 4
16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
g)
Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
b)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a)
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
b)
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
c)
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d)
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e)
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f)
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
1 bis 315Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
b)
Programme erstellen
c)
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d)
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b)
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c)
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d)
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e)
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
g)
Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
c)
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 10
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
d)
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
e)
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
4 bis 618Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b)
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
c)
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
e)
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
Zeitrahmen 11
19Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
b)
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j)
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten