(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1662 - 1672)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
13
Planen des Fertigungsprozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- c)
-
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
-
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
14
Programmieren von numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
-
Programme erstellen
- c)
-
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
-
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
15
Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
-
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
-
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- f)
-
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
- g)
-
Testlauf durchführen
16
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- b)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- c)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
- d)
-
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
- e)
-
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
17
Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
- b)
-
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
- c)
-
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- d)
-
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
- e)
-
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
18
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt II:
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1
2
3
4
Zeitrahmen 1
1. Ausbildungsjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
4 bis 6
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
15
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- f)
-
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
Zeitrahmen 2
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
- b)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
-
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
9
Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
13
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
15
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- f)
-
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
Zeitrahmen 3
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
1 bis 2
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
- e)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
15
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
Zeitrahmen 4
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- d)
-
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
1 bis 2
7
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
9
Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
15
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
Zeitrahmen 5
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
4 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- j)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
12
Kundenorientierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
13
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- c)
-
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
-
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
16
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- b)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- c)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 6
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1 bis 2
9
Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
-
mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen
- c)
-
Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
17
Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
- c)
-
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- d)
-
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
Zeitrahmen 7
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr
5
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- g)
-
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
2 bis 3
10
Steuerungstechnik
(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen auswerten
- b)
-
Steuerungstechnik anwenden
17
Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
- b)
-
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben
- c)
-
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
Zeitrahmen 8
8
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
3 bis 4
13
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- d)
-
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
14
Programmieren von
numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
-
Programme erstellen
- c)
-
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
-
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
15
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
-
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
-
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- g)
-
Testlauf durchführen
16
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- c)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 9
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- h)
-
Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
- i)
-
Konflikte im Team lösen
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- g)
-
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- l)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen
12
Kundenorientierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
- b)
-
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
- c)
-
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
-
Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
14
Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
-
Programme erstellen
- c)
-
Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
-
Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen
15
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
-
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
-
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- g)
-
Testlauf durchführen
16
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 10
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
4 bis 6
11
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
-
Transportgut absetzen, lagern und sichern
16
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16)
- b)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- d)
-
Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
- e)
-
Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
17
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Fertigungsprozess überwachen und optimieren
- b)
-
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
- c)
-
maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- d)
-
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
- e)
-
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
Zeitrahmen 11
18
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
- b)
-
Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
- c)
-
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- d)
-
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
- e)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
- f)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
10 bis 12
- h)
-
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
- i)
-
technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
- j)
-
Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
- k)
-
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen