(1) Die Absicht
- 1.
-
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, - 2.
-
der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - 3.
-
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder - 4.
-
der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.