(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
- 1.
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vollständigem Namen, - 2.
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Geburtsdatum, - 3.
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Geburtsort und - 4.
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Anschrift des ersten Wohnsitzes
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
- 1.
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Firma, - 2.
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Rechtsform, - 3.
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Sitz, - 4.
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Sitzstaat, - 5.
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Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und - 6.
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den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,