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InSiFPrV § 3 Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit

Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 4 statt.

Referenzen

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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.