Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
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InsO § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
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IX ZB 70/14 | 21. Juli 2016 |