InsO § 128 Betriebsveräußerung

Insolvenzordnung

(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.

(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.

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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (17. Kammer) - 17 Sa 890/20
24. Februar 2021
17 Sa 890/20 24. Februar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 388/11
27. Oktober 2011
2 Sa 388/11 27. Oktober 2011
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 315/10
13. Januar 2011
10 Sa 315/10 13. Januar 2011