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InsO § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht

Insolvenzordnung

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 295/16
11. Januar 2018
IX ZR 295/16 11. Januar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 272/13
24. September 2015
IX ZR 272/13 24. September 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 69/14
9. Oktober 2014
IX ZR 69/14 9. Oktober 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 117/12
25. September 2014
IX ZB 117/12 25. September 2014
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 1 O 71/13
28. Februar 2014
1 O 71/13 28. Februar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 240/08
8. April 2009
3 U 240/08 8. April 2009