Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
InsO § 181 Umfang der Feststellung
Insolvenzordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.