Urteil vom Landgericht Hamburg - 301 O 172/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 Prozent, der Beklagte 65 Prozent.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung im Zusammenhang mit einer von ihm als Gesellschafter der insolventen D.- R.- F. Nr... MS C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) geleisteten Kapitalerhöhung. Der Beklagte ist der mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. August 2013 bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit seiner Widerklage nimmt er den Kläger auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch.
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Unter dem 18. Dezember 1996 beteiligte sich der Kläger an der Insolvenzschuldnerin mit einer Einlage von € 15.000,-. Grundlage der Beteiligung war der im Verkaufsprospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag.
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Durch Zeichnungsschein vom 23. November 2011 (Anlage K1) erhöhte der Kläger seine Nominalbeteiligung um € 25.500,- und zahlte den Erhöhungsbetrag nachfolgend an die Beteiligungsgesellschaft. Die Kapitalerhöhung wurde nicht in das Handelsregister eingetragen.
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Der Kläger erhielt gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von € 8.206,25, von denen er auf Aufforderung der Insolvenzschuldnerin € 3.067,76 vorgerichtlich zurückerstattete. Dem Begehren der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen lagen gesellschaftsvertragliche Regelungen zugrunde, die - so die Rechtsprechung - unwirksam sind, was von den Parteien auch nicht angegriffen wird. Einen entnahmefähigen Gewinn erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt.
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Unter dem 19. September 2013 meldete der Kläger seine Forderungen auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe von € 3.067,76 sowie auf Rückzahlung des von ihm darüber hinaus geleisteten Kapitalerhöhungsbetrags in Höhe von € 25.500,- gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im amtlichen Prüfungstermin vom 13. November 2013 bestritt der Beklagte die Forderung in voller Höhe.
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Nachdem der Kläger im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens zunächst die Feststellung einer Forderung zur Tabelle in Höhe von insgesamt € 28.567,76 begehrt hatte, hat er den Antrag in Höhe von € 3.067,76 mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen und die Klage im weiteren allein auf die Rückzahlung der von ihm geleisteten Kapitalerhöhung gestützt.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Zahlung der Kapitalerhöhung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Da es an einer Eintragung im Handelsregister fehle, handele es sich bei dieser Zahlung gleichfalls um eine (verdeckte) Rückzahlung von Ausschüttungen. Der Beschluss über die Kapitalerhöhung sei zudem formell und materiell unwirksam gewesen. Der hieraus folgende bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers nach § 812 BGB sei als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO einzuordnen und insoweit zur Tabelle festzustellen.
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Nach seiner Teilklagerücknahme beantragt der Kläger nunmehr,
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die Forderung der Klagepartei in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.- R.- F. Nr... MS C. C. GmbH & Co. Containerschiff KG beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hamburg, Az... unter laufender Tabellen-Nr. 14 in Höhe eines Betrages von Euro € 25.500,00 als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch die Kapitalerhöhung habe lediglich die Pflichteinlage des Klägers erhöht werden sollen. Auch wenn der Beschluss über die Kapitalerhöhung nicht wirksam gefasst sein sollte, wäre der klägerische Feststellungsantrag unbegründet. Die insoweit erfolgte Forderungsanmeldung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 181 InsO. Auch sei der Anspruch auf Rückerstattung der Pflichteinlage im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft gemäß § 155 Abs. 1 HGB zu verfolgen und stelle insofern keine Insolvenzforderung dar.
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Der Beklagte beantragt widerklagend,
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den Kläger zu verurteilen, an ihn € 5.138,49 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Hierbei handele es sich um die über §§ 171, 172 Abs. 4 HGB dem Beklagten als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter zugewiesenen Haftungsansprüche.
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Der Beklagte trägt vor, die Insolvenzmasse betrage € 571.695,82. Dem gegenüber stünden angemeldete Forderungen in übersteigender Höhe. So belaufe sich eine bereits nachgemeldete Gewerbesteuerforderung der Stadt D. auf € 622.8270,-. Die durch Veräußerung des Schiffes aus dem tonnagebesteuerten Schiffsbetrieb entstandene Gewerbesteuerlast sei bereits im Gutachten des Beklagten vom 27. August 2013 mit rund € 603.000,- ausgewiesen worden. Darüber hinaus hätten rund 170 weitere Kommanditisten - wie die klagende Partei - bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche in Höhe von € 1.935.419,95 zur Insolvenztabelle angemeldet. Vor dem Hintergrund der zur Befriedigung der Gläubiger unzureichenden Insolvenzmasse lebe die Haftung des Klägers gemäß §§ 171, 172 HGB wieder auf.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage zurückzuweisen.
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Er ist der Ansicht, der Anspruch des Beklagten sei bereits nicht schlüssig dargelegt. Weder habe der Beklagte von einer einzigen festgestellten Forderung berichtet, noch habe er im Einzelnen substantiiert dargetan, welche Gläubigerforderungen zur Begründung des hier geltend gemachten Anspruchs aus §§ 171, 172 HGB herangezogen würden. Insoweit treffe den Beklagten aber die Pflicht, im Falle eines - wie hier - erfolgten Widerspruchs eines Kommanditisten die jeweilige Haftungsschuld auf der Grundlage einzelner Gläubigerforderungen zu substantiieren. Für die Rückforderung der gesamten Haftsumme von € 8.206,25 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da nach dem Sachvortrag des Beklagten, wonach substantiiert nur drei Drittgläubigerforderungen in Höhe von € 29.010,80 angemeldet worden seien, noch ein gehöriger Masseüberschuss bestehe.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 22. Februar 2016 und 22. Januar 2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die nach der Teilrücknahme verbleibende Klage und die Widerklage sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch jeweils ohne Erfolg.
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1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung der von ihm zur Tabelle angemeldeten Forderung in Höhe von € 25.500,- nicht zu.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zur Tabelle gemäß § 179 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Kläger Inhaber einer Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ist, da die Anmeldung zur Tabelle nur durch bzw. für einen Insolvenzgläubiger erfolgen kann (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dahinstehen kann dabei, ob und inwieweit die durch den Kläger gemäß Anlage K1 am 23. November 2011 gezeichnete Kapitalerhöhung tatsächlich rechtsgrundlos erfolgt ist, weil es an einem zuvor wirksamen gefassten gesellschaftsrechtlichen Beschluss fehlte. Denn selbst wenn die im Anschluss an die gezeichnete Kapitalerhöhung an die Insolvenzschuldnerin geleistete Zahlung in Höhe von € 25.500,- mangels einstimmiger Beschlussfassung ohne Rechtsgrund erfolgt wäre und dem Kläger damit grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Leistung zusteht, stellt ein hieraus folgender bereicherungsrechtlicher Anspruch keine Insolvenzforderung nach § 38 InsO dar.
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In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen; die Einlage stellt haftendes Kapital der Gesellschaft dar, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit einem hierauf gerichteten Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (OLG Hamburg, Urteil vom 14. August 2015, 11 U 45/15 m.w.N.). Ein hierauf gerichteter Anspruch darf daher von den Gesellschaftern nicht als Anspruch auf Auszahlung ihrer Liquidationsquote zur Tabelle angemeldet werden (LG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2009, 326 O 134/08, Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 38 Rn. 10). Hierfür ist es unerheblich, dass Gesellschafter und Gesellschaft die Rückzahlung der Einlage grundsätzlich frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11). Dass es in der Kommanditgesellschaft keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt, gilt nur für das Innenverhältnis. In der Insolvenz der Gesellschaft muss die Insolvenzmasse den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der zuletzt erfolgten Zahlung des Klägers auf die gezeichnete Kapitalerhöhung in Höhe von € 25.500,- um eine Pflichteinlage handelte, die der Kläger als an der Gesellschaft mittelbar beteiligter Kommanditist - bei fehlender Eintragung im Handelsregister - über die im Außenverhältnis hinaus maßgebliche Haftsumme hinaus leistete. Die so geleistete Einlage stellt sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen (vgl. insbesondere § 4 Nr. 3 gemäß Anlage K4), als Teil der Eigenkapitalgrundlage der Kommanditgesellschaft dar und steht damit in der Insolvenz der Unternehmensgesellschaft deren Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1984, II ZR 36/84). Dass die durch den Kläger geleistete Einlage entgegen dem Vorstehenden den Charakter von Fremdkapital hatte, hat der Kläger hingegen weder behauptet noch anderweitig dargetan.
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2. Die zulässige Widerklage ist ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
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Dem Beklagten und Widerkläger steht ein Anspruch auf Zahlung der an den Kläger geleisteten und von ihm nicht zurückgezahlten Ausschüttungen in Höhe von € 5.138,49 nicht zu. Eine Geltendmachung dieses Anspruchs gemäß §§ 128 Abs. 1, 171 Abs. 1 und 2 HGB für Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, für die der Kläger haftet, kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte und Widerkläger die jeweiligen Ansprüche der Gläubiger grundsätzlich im Einzelnen substantiiert nach Grund und Höhe darzulegen hat. Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 vorträgt - zur Verfolgung einer angemeldeten Gewerbesteuerforderung ggf. ein anderer Rechtsweg maßgeblich wäre.
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Eine persönliche Haftung des Klägers in Höhe des Widerklagantrags scheidet im Ergebnis bereits deshalb aus, weil der Kläger die im Außenverhältnis maßgebliche und im Handelsregister eingetragene Haftsumme von € 15.000,- vollständig geleistet bzw. - unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 zusätzlich gezeichneten Pflichteinlage - darüber hinausgehend Zahlungen erbracht hat. Insoweit aber übersteigt die geleistete Pflichteinlage die Haftsumme. Eine Haftung des Klägers im Außenverhältnis kommt damit nicht in Betracht.
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Mangels Begründetheit des Zahlungsantrags entfällt auch ein Zinsanspruch.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- InsO § 174 Anmeldung der Forderungen 1x
- II ZR 73/11 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 181 Umfang der Feststellung 1x
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 5x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- HGB § 2 1x
- II ZR 36/84 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 326 O 134/08 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 179 Streitige Forderungen 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- 11 U 45/15 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 155 1x
- HGB § 128 1x
- HGB § 171 4x
- HGB § 172 3x