Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.
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InsO § 192 Nachträgliche Berücksichtigung
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 195/13
18. September 2014
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4 K 195/13 | 18. September 2014 |
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 48/14
25. Februar 2014
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6 T 48/14 | 25. Februar 2014 |
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Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 11/10
11. Januar 2011
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VII R 11/10 | 11. Januar 2011 |