Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
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InsO § 219 Gliederung des Plans
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
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IX ZB 15/24 | 11. September 2025 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
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IX ZB 49/17 | 26. April 2018 |