InsO § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten

Insolvenzordnung

(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.

(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3a IN 139/19
26. Januar 2021
3a IN 139/19 26. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 W 52/19
9. August 2019
4 W 52/19 9. August 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
IX ZB 49/17 26. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZA 32/14
3. Dezember 2015
IX ZA 32/14 3. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 75/14
7. Mai 2015
IX ZB 75/14 7. Mai 2015