InsO § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen

Insolvenzordnung

(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.

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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 10305/15
7. September 2017
11 K 10305/15 7. September 2017
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 10306/15
7. September 2017
11 K 10306/15 7. September 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 29/15
25. Februar 2015
2 Wx 29/15 25. Februar 2015
Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 6/10
2. November 2010
VII R 6/10 2. November 2010