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InsO § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:

1.
mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
2.
mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3.
im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden.

(3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 IN 12207/24
22. Juli 2025
1501 IN 12207/24 22. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 442/23
7. Januar 2025
5 T 442/23 7. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 29/22
23. November 2023
IX ZB 29/22 23. November 2023
Beschluss vom Amtsgericht München - 1542 IN 1308/20
21. Februar 2023
1542 IN 1308/20 21. Februar 2023
Endurteil vom Arbeitsgericht Kempten - 3 Ca 983/22
29. November 2022
3 Ca 983/22 29. November 2022
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 147/17, 7 T 148/17
17. April 2018
7 T 147/17, 7 T 148/17 17. April 2018
Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 64 IN 267/14
11. Januar 2018
64 IN 267/14 11. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 91/15
22. Juni 2017
IX ZB 91/15 22. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 71/14
22. September 2016
IX ZB 71/14 22. September 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016