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InsO § 230 Weitere Anlagen

Insolvenzordnung

(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen. Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.

(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.

(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 AL 73/23
13. Juni 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Köln - 70a IK 331/23
4. Juni 2024
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Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 9 BA 6/21
13. Februar 2024
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Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 1800/19
19. September 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/21
22. Juni 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 6/21
19. Mai 2022
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
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Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 9/15
30. März 2017
IV R 9/15 30. März 2017
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 4/15
30. März 2017
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