Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InsO § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger

Insolvenzordnung

(1) Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. Für das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.

(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 9 BA 6/21
13. Februar 2024
L 9 BA 6/21 13. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 6/21
19. Mai 2022
IX ZB 6/21 19. Mai 2022
Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 38/18
17. Dezember 2020
IX ZB 38/18 17. Dezember 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 49/17
26. April 2018
IX ZB 49/17 26. April 2018